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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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Vorschriften des Handels-Gesetzbuchs vorläufig unerreicht/ dieserUebelstand fällt cider weit weniger ins Gewicht, als wenn durchdas entgegengesetzte Verfahren die erheblichsten Interessen scho-nungslos verletzt wär dein Auf dieser Erwägung beruht dieBestimmung des zweiten Absatzes des Artikels 65.

Die im Anschlüsse hieran gestattete Betrctung des Rechts-weges muß nachgclasteu werden, um wohlbcgründetcn Interessendieser Art den erforderlichen Schutz vollständig zu gewähre».Es ist der Fall möglich, daß, bevor cinc bestehende Firmainnerhalb der im Artikel 64 bestimmten dreimonatlichen Fristzur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird, einederselben konforme neue Firma entsteht, welche den Vorschriftendes Handcls-Gcsctzbuchs vollkommen entspricht und deren Ein-tragung in das Handelsregister daher keinen Anstand findet,während gleichwohl der Inhaber jener alten Firma nach demfrüheren Recht befugt gewesen sein kann, der Annahme dergleichlautenden neuen Firma zu widersprechen/ oder es kannauch eine angemeldete alte Firma nach dem früheren Recht unbefugtgeführt sein. In solchen Fällen darf in begründete Rechte nichteingegriffen, sondern es muß deren Verfolgung im Rechtswegeoffen gelafien werden. Wird der Rechtsweg beschütten, soversteht es sich von selbst, daß alsdann die "Berichtigung desHandelsregisters nach Maßgabe der rechtskräftigen Entscheidungherbeizuführen ist.

Zum Artikel 66.

Da die Anordnungen des Handcls-Gcsctzbuchs über dieAnmeldung und Eintragung von Kominandit-Gesellschaften aufAktien und von Aktiengesellschaften sich an die Vorschriftendesselben über die Erfordcrniße der Errichtung solcher Gesell-schaften unmittelbar anlehnen (vcrgl. Art. 173 Absatz 2, Art.175, 176, 177, 206, 208210), so könnte das Mißvcrständißentstehen, als wenn diese letzteren Vorschriften rückwirkendeKraft auf frühere Gesellschaften in dem Sinne haben sollten,daß deren Eintragung unzulässig sei, sofern nicht die Erfüllungaller jener im Handels-Gesetzbuch vorausgesetzten Erfordernisseder Eintragung nachgewiesen wird. Dies würde zu den erheb-lichsten Rechtsverletzungen führen und kann nicht beabsichtigtwerden. Eine derartige Gesellschaft, welche nach dem bis-herigen Recht gültig errichtet ist, muß vielmehr in das Handels-register eingetragen werden, wenn auch die bezeichneten Erfor-dcrniße des Handels-Gesetzbuchs nicht oder nicht vollständigerfüllt sind/ es kann nicht auf dem Nachweise und der Bei-bringung von Requisiten bestanden werden, deren es nach dembisherigen Recht zur Nechtsgültigkcit der Gesellschaft nichtbedürfte.

Der erste Absatz des Entwurfs hat den Zweck, diesenGesichtspunkt zur Verhütung jeder Mißdeutung außer Zweifelzu setzen. Die weitere Folgerung, daß auch nur dasjenige