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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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veröffentlicht wird/ was hiernach nur anzumelden ist/ ergiebtsich von selbst.

Bei Aktiengesellschaften/ welche in Gemäfiheit des Gesetzesvom 9. November 1849 errichtet sind, kann zur Vereinfachungder Sache von der in den Artikeln 2 kl) und 214 des Handels-Gesctzbuchs vorgeschriebenen vollständigen Eintragung der Ge-sellschafts-Verträgc, Abändcrungs-Bcschlüsse und Genehmigungs-Urkunden füglich abgesehen werden/ der nach jenem Gesetz ge-schehene vollständige Abdruck der bezeichnete» Urkunden in derGesetz-Sammlung oder im Amtsblatt und die Hinweisung aufdiesen Abdruck ersetzt zur Genüge die vollständige Eintragungin das Handelsregister, welche bei der großen Zahl der be-stehenden Aktiengesellschaften für die Uebergangs-Periode dieArbeitskräfte der Gerichte in einem hohen Grade in Anspruchnehmen und große Kosten veranlassen würde.

Zum Artikel 67.

Der Grundsatz des Handcls-Gesetzbnchs, daß ein zur Ge-schäftsführung befugter Gesellschafter in der Bcfugniß, die Ge-sellschaft zu vertreten, dritten Personen gegenüber nicht beschränktwerden kann (Art. 116), ein Grundsatz, welcher zum Zweckeder Vereinfachung und Sicherung des kaufmännischen Verkehrsin dem Handels-Gesetzbuch, insbesondere auch in Uebereinstim-mung mit den Ansichten der kaufmännischen Sachverständigen,durchgeführt worden ist und nicht blos für die offene Gesellschaft,sondern auch für die Kommandit-Gescllschaft und die Kommandit-Gcsellschast auf Aktien gilt (vergl. Art. 167, 196), läßtsich auf bereits bestehende Gesellschaften hinsichtlich der bei den-selben vor dem Eintritt der Gesetzeskraft des Handels-Gesetz-buchs durch Vertrag geregelten Vertretungsbcfugniß nicht an-wenden. Seine Anwendung würde in vielen Fällen den bestehendenVerträgen nicht entsprechen, die gesellschaftlichen Verhältnißestören und das Fortbestehen blühender Gesellschaften gefährden.Wohl aber ist es gerechtfertigt, zu verlangen, daß die vorhan-denen Beschränkungen, wenn sie in rechtlicher Wirksamkeit bleibensollen, durch das Handelsregister rechtzeitig veröffentlicht werdenmüssen. Dies erfordert die möglichst ausnahmslose und im vor-liegenden Falle ohne erhebliche Belästigung der Bcthciligtenerreichbare Durchführung des Prinzips, auf welchem das Institutdes Handelsregisters im Systeme des Handcls-Gesetzbnchs beruht.Die im Entwurf für die Anmeldung der Beschränkungen zurEintragung in das Handelsregister gestattete dreimonatliche,vom Eintritt der Gesetzeskraft des Handels - Gesetzbuchs anlaufende Frist wird für alle Bcthciligten vollkommen ausreichen,um die Entschlüsse zu fassen und die Maßregeln zu treffen, welchein jedem einzelnen Falle nach Ansicht der Bcthciligten demgesellschaftlichen Verhältniß entsprechen.

Aus der Gewährung dieser Frist folgt schon mit Noth-