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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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wendigkeit, daß bis zum Ablauf derselben das bestehende Rechtin Geltung bleiben muß. Fraglich ist nur, ob in dem Falle,wenn die Beschränkung vor dem Ablauf der Frist angemeldetund in das Handelsregister eingetragen wird, also an sich rechts-gültig fortbesteht, dieselbe fortan dritten Personen überall nurdann entgegengesetzt werden kann, wenn in Betreff der gesche-henen Eintragung die Voraussetzungen vorhanden sind, unterwelchen ein Dritter eine Eintragung in das Handelsregisternach den Grundsätzen des .vandels-Gesetzbuchs gegen sich geltenlassen muß (vergl. Art. 25, 4K). Diese Frage ist im All-gemeinen zu bejahe», weil die Fortdauer der Gültigkeit derBeschränkung lediglich durch die Eintragung in das Handels-register vermittelt wird, mithin hier auch nicht füglich andereals die auf diese Art der Veröffentlichung bezüglichen Grundsätzedes Handels-Gcsetzbuchs entscheiden können, und weil im Interesseder Sicherheit des Verkehrs eine weitere Verwickelung der Ver-hältnisse, welche aus der Statuirung eines anderen Gesichts-punktes hervorgehen würde, zu vermeiden ist. Der Entwurfhat deshalb die fernere Wirksamkeit einer gehörig angemeldetenBeschränkung Dritten gegenüber davon abhängig gemacht, daßdie Voraussetzungen vorhanden sind, unter welchen der Drittedie Veröffentlichung durch das Handelsregister gegen sich geltenlassen muß, und es ist hierbei am passendsten erschienen, aufdiejenigen Grundsätze des Handels - Gesetzbuchs zu verweisen,welche für die Veröffentlichung der Ausschließung eines Gesell-schafters von der Bcfugniß zur Vertretung der Gesellschaft imArtikel 115 ausgesprochen sind.

Inzwischen liegt es in der Natur der Sache, daß währendder Ilcbergangspcriodc in den ersten drei Monaten die Anmel-dung der Beschränkungen und die Eintragung derselben in dasHandelsregister nur nacb und nach geschehen wird/ das Handels-register ist während dieser Zeit in der vorliegenden Beziehungnoch im Entstehen begriffen, unfertig, und kann seinen Zwecknoch nicht vollständig erfüllen/ das Publikum kann nicht mitSicherheit an das Handelsregister gewiesen werden, um die bc-nöthigte maßgebende Auskunft zu erlangen, weil erst mit demAblauf der dreimonatlichen Frist ein Abschluß rücksichtlich derZulassung weiterer Anmeldungen stattfindet. Es muß daher impraktischen Interesse der Weg eingeschlagen werden, welchender Entwurf" geht, indem er den Eintritt der Wirksamkeit desun Artikel llli des Handels-Gcsetzbuchs aufgestellten Grundsatzesfür die ersten drei Monate überhaupt suspcndirt und es fürdiesen Zeitraum lediglich noch bei dem bestehenden Recht beläßt,ohne Unterschied, ob eine Anmeldung und Eintragung der Be-schränkung bereits stattgefunden hat oder nicht.

Bei bestehenden Aktiengesellschaften . sind in Betreff derAnwendung der Bestimmung im zweiten Absatz des Artikels 231des Handels-Gcsetzbuchs, wonach eine Beschränkung der Befug-