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»iß des Vorstandes/ die Gesellschaft zu vertrete»/ gegen drittePersonen keine rechtliche Wirkung hat/ eigenthümliche Rücksichtenzu nehmen. Auf der einen Seite kommt in Betracht/ daß diefür andere Gesellschaften festgesetzte dreimonatliche Frist zur An-meldung der Beschränkungen der Vertretuugsbefuguiß für dieAktiengesellschaften nicht ausreichend sein kann/ die Organisationderselben vielmehr einen längeren Zeitraum erfordert/ um dienöthigen Bcschlühc zu fassen und die Vertretungsbcfugniß desVorstandes anderweit zu rcgulircn oder sonstige dem Interesseder Gesellschaft entsprechende Maßregeln ins Werk zu setzen, eskommt ferner in Betracht, daß der Vorstand in der Regel aufmehrere Jahre bestellt ist und eine Aenderung in den ihm bei-gelegten Befugnissen während dieser Zeit vielleicht sehr mißlichsein und ernstliche Verlegenheiten bereiten würde. Auf der an-deren Seite ist aber auch zu erwägen, daß es sich bei Aktien-Gesellschaften um lang dauernde Verhältnisse handelt und einunbedingter Schutz der in den Statuten dem Vorstande aufer-legten Beschränkungen, wenn solcher durch eine erweiterte An-meldungsfrist gewahrt würde, diese Beschränkungen gewisser-maßen verewigen und so den Grundsatz des Handcls-Gcsctzbuchsgrößtcnthciis illusorisch machen würde. Für den Verkehr unddas öffentliche Interesse tonnte dies nur uachthcilig sein. Danun der Vorstand meistens auf die Dauer von 3 bis 5 Jahrenbestellt ist, bei der Bestellung eines neuen Vorstandes aber sichdie geeignete Gelegenheit darbietet, die Vertretungsbefugnißdesselben anderweit zu regeln und die nöthigen Sicherungsmaß-regelu für die Gesellschaft zu treffen, so werden alle Intereflcngebührende Berücksichtigung finde», wenn, wie im Entwurf vor-geschlagen ist, chcr Absatz 2 des Artikels 231 des Handels-Gesctzbuchs für die bereits bestehenden Aktiengesellschaften wäh-rend der ersten fünf Jahre ganz außer Anwendung bleibt, dem-nächst aber unbedingt in Kraft tritt, ohne daß dagegen einSchutz mittelst Anmeldung und Eintragung in das Handels-register gewährt wird.
Zum Artikel 68.
Das Handels-Gesetzbuch bestimmt, daß Aenderungen einerFirma und Aenderungen in einem Gescllschaftsverhältnisse durchEintragung in das Handelsregister zur Publizität gebracht wer-den müssen, widrigenfalls die Aenderungen einem gutgläubigenDritten gegenüber wirkungslos sind (vergl. Artikel 25, s46)87, 129, 135, 155, 156, 171, 172, 198, 201, 203, 205, 214,233, 243, 248).
Auch die bereits bestehenden Firmen und Gesellschaftenmüssen für die Zukunft, von dem Eintritt der Gesetzeskraft desHandels-Gesetzbuchs an, der Verpflichtung zur Eintragung der-artiger Aenderungen, welche sich nach diesem Zeitpunkte ereignen,unterworfen werden. Es liegt hierin nur eine Konsequenz des