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im Artikel 62 des Entwurfs aufgestellten Prinzips/ außerdembliebe der Zweck des Handelsregisters für lange Zeit un-erreichbar.
Der Entwurf enthält aber im Artikel 68 noch die weiter-gehende Bestimmung/ daß auch die rechtlichen Folgen jener Ver-änderungen und der geschehenen oder nicht geschehenen Eintra-gung der letzteren im Verhältniß zu Dritten nach dem Handcls-Gesetzbuch beurtheilt werden sollen. Dies ist nothwendig/ umeinen einfachen Rechtszustand herbeizuführen und den größtenVerwirrungen zu begegnen/ welche aus der Beibehaltung desfrüheren Rechts neben dem neuen Recht entstehen müßten. Dieerwähnte Bestimmung steht auch mit den allgemeinen Rechts-prinzipien im Einklang. Ein Eingriff in wohlerworbene Rechteist darin nicht enthalten. Es handelt sich hier nicht von einerAbänderung kontraktlicher Rechte und Pflichten durch das neueGesetz/ sondern um die Bestimmung des Einflusses/ welche» ge-whst in Beziehung auf dauernde Rechtsverhältnisse neu/ d. h.erst unter der Herrschaft des neuen Gesetzes/ eintretende Ereig-nisse auf die Rechte Dritter äußern. ° Es ist ein von derWissenschaft anerkannter Satz/ daß der Gesetzgeber/ welcherrücksichtlich der rechtlichen Folgen solcher Thatsachen die Gesetzezu ändern sich genöthigt sieht/ auch die bereits bestehendenRechtsverhältnisse diesen abändernden Gesetzen unterwerfen kann/ohne dadurch einen verletzenden Eingriff in wohlerworbeneRechte zu begehen.
Nach vorstehenden Grundsätzen regelt sich also namentlichder Fall/ wenn aus einer alten offenen Gesellschaft ein Gesell-schafter nach dem Eintritt der Gesetzeskraft d«;s Handels-Gesetz-buchs ausscheidet. Hier muß das Ausscheiden durch das Han-delsregister veröffentlicht werden/ die im bisherigen Recht vor-geschriebene Art der Veröffentlichung fällt weg/ die rechtlichenFolgen der geschehene» Veröffentlichung durch das Handelsregisterbestimmen sich aber ebenfalls nicht nach den frühere»/ unter derVoraussetzung einer nach damaligem Recht gehörig geschehenenVeröffentlichung maßgebend gewesenen Vorschriften/ sondern nachdem Handels-Gesetzbuch/ in gleicher Weise entscheidet nur dasHandels - Gesetzbuch in Ansehung der Folgen der unterbliebenenVeröffentlichung. Jener Fall der gehörig geschehenen Veröffent-lichung ist/ wegen seiner Wichtigkeit und wegen der dabei be-sonders hervortretenden Verschiedenheit zwischen den rechtlichenFolgen nach bisherigem Recht und denjenigen nach demHandels - Gesetzbuch/ in dem Entwurf besonders hervorgehobenworden.
Zum Artikel 69.
Die Sicherungsmaßregcln/ welche das Handels-Gesetzbuchbei Kvmmandit-Gesellschaften auf Aktien im Interesse des Pu-blikums und der Kommanditistcn durch die Bestimmungen inBetreff des Aufsichtsraths/ der Hastverbindlichkeit der Mitglieder