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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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desselben und der Verfolgung der Rechte der Kommanditistenanordnet, haben ihrem letzten Grunde nach einen handelspolitischenCharakter. Sie sollen Mißbräuche verhüten, welche den öffent-lichen Kredit gefährden können und nach den in anderen Länderngemachten Erfahrungen auch nicht selten gefährdet haben. SolchenMaßregeln müssen sich unbedenklich auch die bereits bestehendenKommändit-Gesellschaften auf Aktien fügen, um so mehr, da beiihnen von der landesherrlichen Genehmigung und derUcberwachungdurch den Staat abgesehen ist. Sind dergleichen Maßregelnbei den Kommandit-Akticngcsellschaftcn überhaupt nöthig, so wärees ein Mißgriff, bei Anwendung derselben zwischen bestehendenund noch nicht bestehenden Gesellschaften zu unterscheiden. DieBestimmung des Handels-Gcsctzbuchs, wonach das rechtliche Da-sein einer Kommandit-Gesellschaft auf Aktien von dem Besteheneines Aufsichtsraths abhängig gemacht wird, rechtfertigt insbe-sondere die im Artikel 69 des gegenwärtigen Entwurfs unterZiffer 1 angeordnete Maßregel, 'welche, um nicht die Neu-crrichtung der bestehenden Kommandit-Aktieugescllschaftcn ver-langen zu müßen, zu dem weit milderen Auskunftsmittcl greift,daß, wenn die Bestellung eines Aufsichtsraths innerhalb derdazu gestatteten geräumigen Frist nicht nachgekolt wird, jeder >Kommanditist berechtigt sein soll, die Auflösung des Gescllschafts-Verhältnisses zu fordern. Der Entwurf ordnet zugleich das des-fallsigc Verfahren so, daß eine allseitige geregelte Betheiligung derInteressenten bei der Erörterung und Verhandlung des Auf-lösungs-Antrags möglich ist.

Zum Artikel 70.

Die Prokura des Handels-Gesetzbuchs ist in Bezug aufden Umfang der Befugnisse des Prokuristen ausgedehnter, alsdie Prokura des bisherigen Rechts, und hat die Eigenthümlich-keit, daß sie Dritten gegenüber nicht beschränkt werden kann. (Artikel 42 und 49). Es können deshalb den bisherigen Pro-kuristen nicht ohne Weiteres die Rechte der Prokuristen im Sinnedes Handels-Gesetzbuchs beigelegt werden,' es wäre dies unterUmständen eine die Rechte des Prinzipals verletzende Verfügung.Soll der bisherige Prokurist die Rechte des neuen Prokuristenhaben, so muß konstircn, daß der Prinzipal ihn nach Maßgabedes Handels-Gesetzbuchs Artikel 41 Absatz 2 zum Prokuristenbestellt hat, was insbesondere dann außer Zweifel ist, wenn der 'Prinzipal die Prokura zur Eintragung in das Handels-Ncgisteranmeldet. Geschieht aber die Erthcilung der neuen Prokuranicht, so muß der alte Prokurist auch aufhören, Prokurist z»sein und die wesentliche Befugniß eines solchen, die Zeichnungder Firma per sn-oeura, auszuüben/ er kann fortan nurHandiungs - Bevollmächtigter im Sinne des Artikels 47 desHandels-Gesetzbuchs sein, jedoch bleiben seine Rechte unverändertund sein Verhältniß zum Prinzipal bleibt in dem bisherigen