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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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Zustande/ eine schonende Behandlung solcher Verhältnisse istdringend geboten. Daraus/ daß der alte Prokurist aus dieseWeise bloßer Handlungs-Bevvllmächtigtcr wird/ folgt aber/ daßdie Aufhebung seiner Vollmacht/ wenngleich letztere nach demfrüheren Recht als Prokura galt/ nicht nach den früheren Vor-schriften über die Aufhebung von Prokurcii/ sondern nach denGrundsätzen des Handels-Gesetzbuchs über die Aufhebung vonHandlungs-Vollmachten zu beurtheilen ist. Nur für die Zeitwährend der ersten drei Monate nach dem Eintritt der Gesetzes-kraft des Handels-Gesctzbuchs erscheint es nothwendig/ in dieserBeziehung das frühere Recht über die Aufhebung der Prokurennoch entscheiden zu lassen/ weil während der Ucbergangszeit dieEintragung der Prokuren in das Handels-Registcr voraussichtlichnur nach und nach geschieht/ und in Folge dessen, so lange dieProkuren noch nicht eingetragen sind, das Publikum nicht mitSicherheit erfahrt, ob ein alter Prokurist ein Prokurist desneuen Rechts geworden ist. Die Vorschrift des Entwurfsempfiehlt sich überdies deshalb, weil sie dazu beitragen wird,die Eintragung der Prokuren herbeizuführen, indem voraussicht-lich nach Ablauf der drei Monate man sich mit einem ehemaligenProkuristen als nunmehrigen neuen Prokuristen nicht einlassenwird, wenn derselbe nicht als solcher in das Handels - Registereingetragen ist.

Zum Artikel 71.

Da uach Artikel i) §. 1 des gegenwärtigen Entwurfs dieHandelsmäklcr zur Bestellung einer Dienstkaütivn fortan nichtverpflichtet sind, so versteht es sich, daß den Handelsmäklern,welche zur Zeit des Eiutritts der Gesetzeskraft dieser Bestimmungsich im Amte befinden, die von ihnen etwa bestellten Dienst-kautioneu zurückzugeben sind. Für das hierbei zu beobachtendeVersahren müssen der Natur der Sache nach dieselben Vor-schriften gelten, welche in dem Falle zur Anwendung kommen,wenn ein Handelsmäklcr aus dem Amte geschieden ist. DerEntwurf hat demgemäß diesen Gegenstand unter Berücksichtigungder in dem Gebiete des Rheinischen Rechts über das Verfahrenbei Rückgabe solcher Kautionen bestehenden gesetzlichen Vorschriftengeregelt.

Zum Artikel 72.

Die im Handels-Gesetzbuch (Artikel 432) vorgeschriebeneEintragung der Schistc in das Schiffs - Register ist nicht aufdiejenigen Schiffe beschränkt, welche erst nach Eintritt der Gesetzes-kraft des Handels-Gesctzbuchs das Recht, die Landcsflagge zuführen, erlangen. Würde das neue Institut des Schiffs-Registcrsnur für diese Schisse eingeführt, so würden unausbleiblich großeVerwirrungen entstehen, indem eine geraume Zeit hindurch füreine große Anzahl von Schiffen das ältere Recht, namentlichin Bezug auf den Ausweis der Nationalität, in Geltung bliebe.Es ist um so unbedenklicher, das neue Institut aus alle Schisse