auszudehnen/ als die vorgeschriebene Einrcgistrirung mit keinererheblichen Belästigung verbunden ist. Damit jedoch die letzterefür die Nhedcr der bereits zur Zeit des Eintritts der Gesetzeskraftdes Handels-Gesetzbuchs unter Preußischer Flagge fahrendenSchiffe noch möglichst verringert werde/ ist im Entwurf einegeräumige Frist von einem Fahre vorgeschrieben nach derenAblauf erst die Unterlassung der Einrcgistrirung des Schiffs derAusübung des Rechts/ die Preußische Flagge zu führe»/ ent-gegensteht.
Von selbst versteht sich/ daß bei der Eintragung dieserSchiffe in das Schiffs-Register die Beilbricfe vorgelegt undzurückgegeben werden müssen/ einmal, weil dieselben dem Gerichtunentbehrlich sind, um über die einzutragenden Thatsachen Ge-wißheit zu erlangen, dann, weil sie zur Verhütung von Miß-brauch zurückbehalten nnd kassirt werden müssen (vergleicheHandels-Gesetzbuch Artikel 436 Absatz 2),
Die Nothwendigkeit der Vorlegung des Bcilbriefs recht-fertigt es zugleich, für die Schisse, welche auf der Reise sich be-finden, deren Beilbriefe also nicht vorgelegt werden können, dadieselben immer an Bord sein müssen, die Frist, binnen welcherdie Eintragung in das Schiffs-Rcgistcr nachgesucht werden muß,dergestalt zu erweitern, daß kein Nhedcr in seinen Unterneh-mungen gestört wird.
Diese Fristcrweiterung muß jedoch die im Entwurf hinzu-gefügte Ausnahme für den Fall erleiden, wenn das Schiff bin-nen der einjährigen Frist in einem Hafen der Ostsee oder Nord-see gelöscht wird. Es kommt nämlich nicht selten vor, daß einPreußisches Schiff nur zu Reisen zwischen nichtprcußischen Häfender Nordsee und der Ostsee benutzt, also niemals in einenPreußischen Hasen geführt wird. Für solche Schiffe würde dieFristverlängerung bis zu ihrer Rückkehr in den Hcimathshafenoder in einen inländischen Hafen die Folge haben, daß ihreEintragung in das Schiffsregister ganz unterbliebe. Durch dieVorschrift des Entwurfs wird diesem Uebclftande vorgebeugt/dieselbe kann kein Bedenken erregen, da die Eintragung einesSchiffs in das Schiffsregister des Heimathshafens ohne Schwie-rigkeiten sich bewirken läßt, sobald es ohne Ladung in einem.yafen der Ostsee oder Nordsee liegt.
Zum Artikel 73.
Die große Zahl der während der Ucbergangszeit zu be-wirkenden Eintragungen in das Handelsregister und das Schiffs-register wird besondere Einrichtungen nöthig machen, um diesesGeschäft zu erleichtern/ auch wird darauf Bedacht zu nehmensein, die Beteiligten möglichst wenig mit Kosten zu beschweren.Fn dieser Beziehung ist es insbesondere die Absicht, die öffent-lichen Bekanntmachungen der Einträge in das Handelsregisterin tabellarischer Form zu bewirken.