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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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Hierüber wird am süglicksten im Wege der Instruktiondas Erforderliche angeordnet, je nachdem das Bedürfniß sichherausstellt,

Schluß - Bestimmungen.

Zum Artikel 74.

Die Errichtung von Handelsgerichten gehört einem beson-deren Gesetze an/ dasselbe hat schon wegen der Schwierigkeitender Vorbereitung, von welchen die der Vergangenheit ungehö-rigen Vorgange der Gesetzgebung Zeugniß geben, vorbehaltenwerden müssen.

Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes für die ganze Mon-archie reicht die Bestimmung des Artikels 3 des AllgemeinenDeutschen Handels-Gesetzbuchs aus.

Für die Handelsgerichte in dem Bezirk des Appellations-Gerichtshofs zu Köln behält es bis dahin bei den bestehendenEinrichtungen sein Bewenden/ das Allgemeine Deutsche Han-dcls-Gesetzbuch kann von denselben unter den in diesem Einfüh-rungsgesetz angeordneten Aenderungen der Kompetenz unmittel-bar in Anwendung gebracht werden/ wegen der behufs derFührung der Handelsregister zu treffenden Anordnungen wirddurch die Instruktion des Justiz-Ministers das Nöthige vorge-sehen werden können.

Soviel die übrigen Landcstheilc des Staates betrifft, sokann an der Kompetenz der in denselben gegenwärtig bestehen-den See- und Handelsgerichte nicht ohne wesentliche Abänderungihrer Organisation^ eine Veränderung vorgenommen werden/es erschien angemessen, ihnen die Führung des Handelsregistersund des Schiffsregisters zu übertragen, weil die Führung desHandelsregisters keine erhebliche Vermehrung der Geschäfte mitsich bringt, und die Ausfertigung der Beilbriese schon jetzt inbesonders bestimmtem Umfange zu ihrer Zuständigkeit gehört.

Die Schlußbestimmung des Art. 74 rechtfertigt sich durchdie Zweckmäßigkeit und durch den §. 2V der Verordnung vom2. Januar 1849 (Gesetz-Sammlung S. 1).

Zum Artikel 75.

Der Vorbehalt des Art. 75 wird durch ähnliche Gründegerechtfertigt, wie der Art. XVIII. des Einführungsgesetzes zurKonkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855.

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