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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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wird, liegt, vom rechtlichen Standpunkte aus betrachtet, Nichtsvor, welches verhindert, den Entwurf, soweit er für die Preu-ßische Monarchie bestimmt ist, gleich jeder andern Gesetz-Vorlagezu behandeln, die einzelnen, in das Verkehrsleben tief eingrei-fenden Bestimmungen derselben einer sorgfältigen Prüfung zuunterwerfen und nach Befinden abzuändern, sowie schließlichdas Ganze entweder abzulehnen oder in veränderter oder un-veränderter Fassung anzunehmen. Es ist über die Einführungdieses Handelsgesetzbuchs kein Staatsvertrag abgeschlossen, beiwelchem nur die Wahl zwischen Genehmigung und Nichtgench-migung möglich wird.

Anders aber liegt die Sache, wenn sie von dem höherenStandpunkte gemeinsamer nationaler Interessen aus ins Augegefaßt wird. Durch die Art des Zustandekommens des Gesetz-Entwurfs, der ausdrücklich als der Entwurf ciucs allgemeinenDeutschen Handels-Gesetzbuches bezeichnet wird, durch die Zu-stimmung, welche er von einem großen Theile Deutscher Re-gierungen erhalten hat, von denen mehrere ihn bereits ebenfallsihren Landes-Vertretungen vorgelegt haben, ist in nicht gerin-gem Grade die Aussicht eröffnet, daß durch die unveränderteAnnahme desselben von der Landcsvcrtretung jedes einzelnenDeutschen Staates das gcsammte Deutschland aus dem wichti-gen Gebiete des Handels-Ncrkehrs zu einem einheitlichen Rechtegelangen werde. Diese Aussicht wird mächtig verstärkt werden,wenn, gleichwie die Negierung Preußens , bei der Vorbereitungdes Entwurfs thätig vorgegangen ist, auch die Landcsvcrtre-tung dieses Deutschen Staates den Vortritt in der unverän-derten Annahme des mühsam zu Stande gebrachten Werkes zunehmen sich entschließt.

Allerdings liegt in der Bcschreitung dieses Weges Einiges,was bedenklich erscheinen müßte, wenn es sich darum handelte,durch die Betrctung desselben einen Vorgang zu statuiren, derje nach Umständen zum öftern wiederholt werden könnte odersollte. Das Haus der Abgeordneten kann und darf sich nichtverhehlen, daß die Berathung eines Gesetzes von so hervorra-gender Wichtigkeit, mit dem Entschlüsse, dasselbe, wenn irgendmöglich, anzunehmen und auf alle einzelnen Abänderungen zuverzichten, nur als ein nicht leicht zu wiederholender Ausnahmc-fall stattfinden und nur in der Ueberzeugung zugelassen werdendarf, daß auf diesem Wege ein Resultat erreicht werde, welches,indem es das nationale Einheitsgefühl stärkt, auch mächtig dazumitwirken wird, den Mangel einer staatlichen Organisation fürdie Gesetzgebung in allgemeinen Deutschen Angelegenheiten zubeseitigen. Die Rechte der Volksvertretung würden auf eineunverantwortliche Weise verkümmert werden, wenn es, ähnlichwie dies bereits bei der Zoll-Gesetzgebung innerhalb des Zoll-vereins der Fall ist, auch bei der das materielle und Prozeß-recht betreffenden Gesetzgebung zur Regel werden sollte, daß

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