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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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der Gesellschaft/ Ernennung und Unterschrift der

Liquidatoren.

Der Preußische Entwurf (Art. 12 ff.) hatte es überdiesfür den Kredit und zur Verhütung von Täuschungen der Gläu>biger zweckmäßig erachtet/ auch die Eintragung der eheliche»Güterrechte/ nach welchen ein verheirateter Kaufmann lebt, a»>zuordnen. Der Entwurf hat diese Thatsache nicht in den Kreisderjenigen gezogen, für welche das Handels-Register den Ortder Veröffentlichung bilden soll. Er überläßt in dieser Beziehungder Partikular-Gesetzgebung, Anordnungen zu treffen, und esverbleibt daher in Preußen bei den bestehenden Bestimmungen.(Vcrgl. Allgemeines Landrccht Th. II. Tit. I. U. 422 ff., §. 5des Gesetzes vom 36. März 1837, Rheinisches HandelsgesetzbuchArt. 67.)

Was nun die wichtige Frage betrifft, durch welche Mitteldie wirkliche Eintragung in den angeordneten Fällen erzwungenwird, so ist hier das System des Entwurfs ein gemischtes. Invielen Fallen begnügt er sich dabei, die Beteiligten zur Befol-gung des Eintragungs-Gebotcs durch Ordnungsstrafen anzuhal-ten und er bezeichnet in diesen Fällen das Handelsgerichtals diejenige Behörde, welche von Amtswegen diese Ordnungs-strafen zu verhängen hat. Es ist dies z. B. der Fall bei derAnnahme einer Firma, der Ertheilung einer Prokura und derErrichtung einer offenen Handeis-Gesellschaft. In diesen Fällenist die Unterlassung der Veröffentlichung ohne alle civilrechtlicheFolgen auf das 'Rechtsverhältniß selbst, welches veröffentlichtwerden soll. Die vorschriftswidrig nicht veröffentlichte Prokuraoder offene Gesellschaft stehen rechtlich den veröffentlichten gleich.In anderen Fällen ist die Eintragung in das öffentliche Registerdie Bedingung der Gültigkeit des Rcchtsgeschäftes, wenigstensDritten gegenüber, so z. B. im Falle der Veränderung derFirma oder ihres Inhabers, des Widerrufs der Prokura, oderder Befugniß, eine Gesellschaft zu vertreten, der Errichtung einerAktien- oder Kommandit-Aktien-Gesellschaft u. s. w. In derMitte zwischen diesen beiden Katcgoriccn liegt eine dritte Kate-gorie von Fällen, in welchen die Nichtveröffcntlichung zwar nichtdie civilrcchtlichc Gültigkeit des Rcchtsgeschäftes berührt, aberfür die Bcthciligten civilrcchtliche Nachtheile hat. Dahin gehörtz. B. die Bestimmung des Art. 163, gemäß welcher der Kom-manditist den Gläubigern der Kommandit-Gesellschaft persönlichhaftet, wenn die Gesellschaft vor der Eintragung ihre Geschäftebegonnen hat/ ferner die Bestimmung des Art. 20, nach welchereine eingetragene Firma von einem anderen Kaufmanne nichtangenommen werden darf, als mit einem unterscheidendenZusätze.

In der Kommission wurde das Bedauern ausgesprochen,daß durch Annahme des Systems der Ordnungsstrafen ein po-lizeiliches Element bezüglich des Handelsbetriebes eingeführt werde,