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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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lei Bedenken erhoben. Die Bestimmung, daß ohne Rücksichtauf Theilnahme an einer Gilde, Innung oder Korporation undohne daß es einer Eintragung in eine Handels-Matrikel bedarf,Jeder, welcher gewcrbmäßig Handelsgeschäfte betreibt, Kauf-mann ist, entspricht den modernen Verkchrsvcrhältnifsen durchaus,vorausgesetzt, daß der Begriff der Handelsgeschäfte (Buch IV.)richtig umgrenzt ist/ sie steht dem Prinzipe nach in Ueberein-stimmung mit dem Rheinischen Handelsrechte und ist entschiedenrichtiger als die anerkanntermaßen zu enge Definition des All-gemeinen Landrcchts, gemäß welcher nur derjenige Kaufmanngenannt wird, »welcher den Handel mit Waaren und Wechselnals sein Hauptgeschäft treibt« (§. 475 Theil II. Tit. 8).

Tit. 2 §§. 12t4.

Der zweite Titel: »Von dem Handcls-Register«, ist ledig-lich administrativer Natur/ er verordnet im Interepe des Han-delsverkehrs, daß öffentliche Rcgstter geführt werden sollen, inwelche die im weiter» Verlaufe des Entwurfs näher bezeichnetenEreignisse, und nur diese, eingetragen werden sollen, und beauf-tragt, abweichend von dem Allgemeinen Landrechtc, aber inUebereinstimmung mit dem Rheinischen Rechte, die Handcls-Ge-richte mit der Führung dieser Register und überdies mit derVeröffentlichung ihres Inhaltes.

Diese Art der Veröffentlichung kann nur gebilligt werden.

Es fragt sich, welche Ereignisse es sind, deren Eintragungder Entwurf gestattet und zugleich gebietet, durch welche Mitteldie Eintragungen erzwungen werden sollen, und schließlich,welches die Wirkungen der Eintragung in das öffentliche Buchsind. Die Antwort auf diese Fragen geben verschiedene, in demEntwürfe bei den einzelnen Materien zerstreut vorkommendeArtikel/ es dürste zur Beurtheilung des ganzen Systems zweck-mäßig sein, das Wesentliche dieser Bestimmungen hier anzu-geben. Die Thatsachen, deren Eintragung angeordnet ist, sindim Wesentlichen:

1) die Firma eines Kaufmanns oder einer Handels-Gesellschast, und die Unterschrift/ desgleichen dieAenderung der Firma oder ihres Inhabers, sowiedas Erlöschen derselben (Art. 19 und 25)/

2) die Erthcilung der Prokura ucbst der Unterschriftdes Prokuristen, sowie das Erlöschen der Prokura(Art. 45)/

3) in Beziehung auf Handels-Gesellschaften die Errich-tung der Gesellschaft, sowie die Unterschriften derVertreter der Gesellschaft, Veränderungen in demGesellschafts-Verhältnipe, wie z. B. Verlegung desSitzes der Gesellschaft, Ein- oder Austritt von Gesell-schaftern, nachträgliche Erthcilung oder Erlöschen derBesugniß, die Gesellschaft zu vertreten, Auflösung