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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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welches bisher iu unserem Lande unbekannt gewesen sei und zulästigen Vexationen Veranlassung geben könne.

Der Preußische Entwurf hatte diese dem Handelsgerichtübertragene Disziplinargewalt vermieden und statt dessen dasindirekte Zwangsmittel, welches in den mit der Nichteintragnngverknüpften civilrechtlichcn Nachtheilen liegt, in erweitertem Um-fange angewendet, dagegen aber auch den Kreis der der Eintra-gung nnterwvrfcnen Thatsachen enger begrenzt. So verlangteer bei der Prokura nur die Eintragung, wenn sie eine beschränktewar, und suchte dieselbe dadurch zu erzwingen, daß er die nichtveröffentlichte Beschränkung Dritten gegenüber in der Regel fürunwirksam erklärte (Art. 43 und 44) und knüpfte die rechtlicheWirksamkeit des Gesellschafts - Vertrages auch bei der offenenyandels-Gescllschaft und der gewöhnlichen Kommandit-Gcsellschastan die Voraussetzung, daß nicht blos der Vertrag schriftlich ab-geschlossen, sondern auch in das öffentliche Register eingetragenworden sei. (Art, 93 und 146 des Preußischen Entwurfs.)

Bei der Berathung in der Nürnberger Konferenz ist diesesSystem in der angegebenen Ausdehnung für nicht zweckmäßigerachtet worden. Auch ist der Vorschlag, die Nichtbefolgung derEintragungs-Vorschriften, statt durch Ordnungsstrafen, durchgewöhnliche vom Sirafrichter zu verhängende Strafen zu ahn-den, verworfen worden. (Vergl. Motive zu §. 6 des Entwurfesdes Einführuugs-Gesetzcs.)

Nach der Erklärung des Vertreters des Justiz-Ministeriumswar es gerade der Handclsstand, welcher sowohl in den Vor-berathungen, als auf der Konferenz in Nürnberg sich dagegeneinestheils erklärte, in der angegebenen Weise die Gültigkeit derVereinbarungen von den Eintragungen abhängig zu machen, an-dererseits aber das Bedürfniß, die össentlichcn Register in Voll-ständigkeit zu erhalten, und dadurch die Ordnung und Sicherheitim kaufmännischen Verkehre fester zu begründen, lebhaft aner-kannte und von diesem Standpunkte aus die Einführung derOrdnungsstrafen den anderen Maßregeln vorzog.

In der That läßt sich auch nicht verkennen, daß erfahrungs-mäßig die indirktc Erzwingung der schriftlichen Beurkundungoder der Veröffentlichung, im Wege der Ungültigkcits-Erklärungdes Rechtsgeschäftes neben manchen Vortheilen, entschiedeneNachtheile hat. Abgesehen davon, daß es die Wortbrüchigkcitbefördert und hervorruft und dadurch dem Geiste des DeutschenRechtes widerstrebt, ist es gewiß und durch die Erfahrung (na-mentlich im Gebiete des Rheinischen und Französischen Rechtes)dargethan, daß der Ungültigkcits-Erklärung ungeachtet dennochhäufig Verträge, insbesondere Gcsellschafts'-Vcrträgc, ohne denLorschriften der Beurkundung und Veröffentlichung zu genügen,ins Leben treten und thatsächlich lange Zeit zur Ausführungkommen. Erst nachdem aus dieser faktischen Vollziehung sowohlZwischen den Gesellschaften als in Beziehung auf Dritte die