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mannigfaltigsten Verhältnisse entsprungen sind, wird dann häusigbei Gelegenheit irgend einer Streitigkeit die Richtigkeit des Ge-sellschaftsverhältnisses geltend gemacht. Die Gewalt der That-sachen nöthigt alsdann dennoch dazu, diese blos faktische Gemein-schaft für die Vergangenheit nach den Bedingungen und Bestim-mungen des intcndirten und nur formell ungültigen Gcscllschasts.Vertrages zu beurtheilen und so wird auch bei diesem Systemedem wirklich abgeschlossenen, aber Mangels der Veröffentlichungrechtlich ungültigen Vertrage auf einem Umwege wenigstens fürdie Vergangenheit im Wesentlichen dieselbe Wirksamkeit beigelegt,welche das andere System von Anfang an offen anerkannt.
Wie man aber auch über den Vorzug des einen vor demanderen Systeme denken mag, darüber wird man einverstandensein müssen, — und in der Kommission war man auch darübereinverstanden — daß aus dem System des Entwurfs überOrdnungsstrafen kein Bedenken gegen die unveränderte An-nahme des Entwurfs hergenommen werden kann. Daß dieseDisziplinargewalt in die Hand des Gerichtes, und nach Durch-führung der Handelsgerichte, in deren Hände gelegt ist, giebtalle Sicherheit dafür, daß sie nicht zu tendenziösen, dem Zweckeder Einrichtung fremden Vexationen angewandt oder vielmehrmißbraucht werden wird. Auch darf man erwarten, daß dieGerichte, wenngleich sie von Amtswcgen einzuschreiten haben,ihre Befugnis; nicht in einem kleinlichen, buchstäblichen Sinneauffassen und nur da eintreten werden, wo die Interessen desHandelsverkehrs durch die Nichtbcfolgung der Vorschriften eineBeeinträchtigung vernünftiger Weise befürchten lassen. Aller-dings wird das Einhalten der richtigen Linie von Handelsrich-tern sicherer zu erwarten sein, als von den dem Handelsver-kehre fern stehenden juristischen Richtern, und es muß daherauch an diesem Punkte der Wunsch nach Einführung von Han-delsgerichten der Staats-Regierung gegenüber dringend ausge-sprochen werden.
Ein letzter in das materielle Recht tief eingehender Punkt,zu dessen Erörterung die öffentlichen Handelsregister Veranlas-sung geben, betrifft die Frage, welche Wirkung die Veröffentli-chung habe, besonders wenn es sich von der Veröffentlichungvon "Thatsachen handelt, weiche ein bestehendes und gehörigveröffentlichtes Rechtsverhältniß nachträglich abändern oder gänz-lich aufheben sollen. In dieser Hinsicht enthält der Entwurfeinen Rechtssatz, welcher bei verschiedenen Materien, namentlichim Alinea 3 des Artikels 25, Alinea 2 des Artikels 46 aufge-stellt, und welcher häufig, insbesondere im Artikel 115, durchBezugnahme des Artikels 46, wiederholt wird. Die Aenderungoder das Erlöschen einer Firma, das Erlöschen der Prokura,die nachträgliche Aufhebung der mit der Prokura auf gleicherLinie stehenden Besugniß, eine Gesellschaft zu vertreten, die Auf-lösung einer Gesellschaft oder das Ausscheiden eines Gesellschaf-