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ters, alle diese Thatsachen muß nach den Bestimmungen der be-zogenen Artikel, falls sie in das Register eingetragen und öffent-lich bekannt gemacht worden sind,
»ein Dritter gegen sich gelten lassen,«jedoch wird dieser Regel die Ausnahme hinzugefügt:
»sofern nicht durch die Umstände die Annahme begrün-det wird, daß Er (der Dritte) das Erlöschen beim Ab-schlüsse des Geschäfts weder gekannt habe, noch habekennen müssen.«
Gegen diese Ausnahme-Bestimmung wurden innerhalb derKommission lebhafte Bedenken erhoben/ man fand es besondersbei der Prokura (und folgcweise bei der Gesellschaftsvertretung)unerhört, daß der Prokuragebcr, nachdem er nicht blos dieProkura zurückgenommen, sondern auch diese Zurücknahme vor-schriftsmäßig veröffentlicht habe, dennoch für die später von demehemaligen Prokuraträger betrüglicherwcise eingegangenen Ver-pflichtungen haften solle, und man erachtete diese Rcchtsbestim-inung um so weniger annehmbar, als diese fernere Haftbarkeit,wenigstens im Bezirke des Allgemeinen Landrechts, dem beste-henden Rechte zuwider ist. (Vergleiche Allgemeines LandrcchtTh. ll. Tit. 8 §. 533.) Auch in der Handelswelt hat bekannt-lich die Bestimmung der Artikel 25 und 46 des Entwurfs viel-fache Besorgniß erregt.
Bei Würdigung des angegebenen Rcchtssatzes ist vor Al-lem im Auge zu behalten, daß es sich hier von der richtigenAbweichung zweier entgegenstehender Interessen handelt, vondenen jedes, an und für sich betrachtet, vollen Anspruch aufrechtlichen Schutz hat: eincsthcils das Interesse der Prokura-Ertheiler, welche Alles gethan haben, um den Widerruf bekanntzu machen/ andercnthcils das Interesse der Handelswelt, welchemöglicherweise trotz aller Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-mannes von der Zurücknahme der Prokura keine Kenntniß er-langt hat.
Wird nach dem öffentlichen Widerruf der Prokura vondem ehemaligen Prokuristen ein Betrug verübt, so fragt sich,wer den Schaden dieses Betruges tragen soll, derjenige, welcherdurch die ursprüngliche Bestellung des Prokuristen denselbenals seinen Vertrauensmann hingestellt hat, oder das Publi-kum, welches sich in gutem Glauben und ohne Kenntniß vondem Widerruf erlangt zu haben, mit dem Proknristen eingelas-sen hat.
Die Gesetzgebungen entscheiden diese Frage in verschiedenerWeise. Das Allgemeine Landrccht schützt bei gehöriger Ver-öffentlichung den Prokurageber unbedingt, allein die zu einergehörigen Veröffentlichung nöthigen Maßregeln erfordern einenZeitraum von vier Wochen,' während dieser Zeit kann also derProkurist den Eigenthümer trotz des Widerrufes in der Regelnoch verpflichten. Andere Gesetzgebungen lassen den Widerruf