der Prokura, gleich dem der Vollmacht überhaupt, Dritten ge-genüber nur dann gelten, wenn er dem Dritten bekannt gewor-den ist.
Der Preußische Entwurf (Artikel 49 und 44) schloß sichdem Prinzip des Laudrechts an mit der Ausdehnung, daß dieEintragung in das Register drei Tage, nachdem das Han-delsgericht sie in den dazu bestimmten öffentlichen Blättern be-kannt gemacht, Dritten gegenüber, wirksam sein solle (Artikel 11)/aber bereits der Entwurf erster Lesung enthielt <Artikcl 11) dieBestimmung, daß eine Eintragung in das Handelsregister gegeneinen Dritten nur dann rechtliche Wirkung habe, »wenn nachden Umständen anzunehmen sei, daß sie ihm ohne eigenes Ver-schulden nicht unbekannt bleiben konnte.« Statt besten nahmman in zweiter Lesung d>e Fassung an, daß der Dritte dieEintragung gegen sich gelten lassen müsse, »sofern nicht die Um-stände die Annahme begründen, daß er diese Thatsache wedergekannt habe, noch habe kennen müssen« (vcrgl. das Protokollvom 2. Oktober 1857 pmZ. 927 ff.)/ bei beiden Lesungen warman von der formellen Vorschrift, die Eintragung nach Ablaufeiner festen Frist seit der Bekanntmachung in den öffentlichenBlättern für unbedingt wirksam zu erklären, abgegangen.
Gemäß der Erklärungen des Vertreters des Justiz - Mini-steriums fand das von Preußen vorgeschlagene, über das Land-recht weit hinausgehende System auf der Nürnberger Konferenzfast allgemeinen Widerspruch/ besonders die Vertreter der Han-dcls-Staaten fanden diese fast unbedingte Sicherftcllung der Ge-schäftseigenthümer gegen die späteren Handlungen ihrer ehema-ligen Prokuristen, sofort nach Beobachtung einer rein formalenVorschrift, für das in gutem Glauben und ohne alle Fahrläs-sigkeit handelnde Publikum im höchsten Grade ungerecht / sie be-fürchteten davon die völlige Untergrabung der Sicherheit desVerkehrs und erachteten das Handelsgesetzbuch, wenn es einesolche schroffe und gefährliche Bestimmung enthalten würde, fürsie unannehmbar.
Dieser Thatsache gegenüber war es eine auffallende Er-scheinung, daß in der Kommission gerade die dem Handelsstandeangchörigen Mitglieder es waren, welche die Bestimmung desEntwurfs für äußerst bedenklich hielten, und vom Standpunkteder Interessen der Gcschäfts-Eigenthümer aus, welche sich in derNothwendigkeit befänden, Prokura ertheilen zu müssen, in derAnnahme des Entwurfs die äußerste Gefährdung dieser Klasseder Kaufleute erblickten.
Eine unbefangene Prüfung der Frage führt zu der Ueber-zeugung, daß auf beiden Seiten die Befürchtungen übertriebenfind, daß überhaupt in dieser Angelegenheit keine Lösung mög-lich ist, welche gleich der Lösung einer rein wissenschaftlichenAufgabe den Anspruch machen darf, die absolute, die einzig rich-tige zu sein, daß es sich vielmehr nur darum handeln könne/