Druckschrift 
Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
369
Einzelbild herunterladen
 

welches der beiden Systeme das relativ zweckmäßigere ist. Einesolche Entscheidung hat immer ihre Schwierigkeit/ besonders dann/wenn/ wie in diesem Falle/ die Interessen sich so schroff gegen-überstehen. Wollte man den Erlaß eines gemeinschaftlichenHandelsgesetzbuchs bis dahin verschieben/ daß eine alle Interessenbefriedigende und evident beste Lösung gefunden wird/ man würdevielleicht für immer darauf verzichten müssen/ das Ziel zu er-reichen. Die Lösung der Partikular-Gcsetzgebung zu überlassen/ist ebensowenig möglich/ da der in Frage stellende Punkt geradeein solcher ist/ bei dem es von besonderer Wichtigkeit ist/ ge-meinschaftliches Recht zu haben. Es ist bis zu einem gewissenGrade wichtiger/ daß in dieser Angelegenheit eine Entscheidunggegeben wird/ als wie die Entscheidung laute. Von dieser Be-trachtung ausgehend/ muß man geneigt sei»/ der Thatsache Rechnung zu tragen/ daß die weit überwiegende Majorität derauf der Konferenz anwesenden Mitglieder/ die doch in dieserFrage am allerwenigsten einseitige Ncgierungs - Interessen zuvertreten hatten/ nach wiederholter und eingehender Erörterung/bei welcher die thatsächlichen Verhältnisse des Handelsverkehrsnicht minder als die wiyensckastlichen Prinzipien und die beste-henden Rcchtssätzc geltend gemacht wurden/ sich für das Systemdes Entwurfs ausgesprochen hat.

Aber auch abgesehen von dieser doch immerhin schwer wie-genden Thatsache kann auf Grund eiuer rein sachlichen Prü-fung mindestens nicht zugegeben werden/ daß die angegriffeneBestimmung des Entwurfs etwas so Bedenkliches enthalte/ umdie unveränderte Annehmbarkeit desselben irgendwie zweifelhaftzu machen.

Ein großer Theil der Bedenken/ welche geltend gemachtworden/ entspringt aus einer unrichtigen Auffassung seines In-haltes/ und zwar wird dieses Mißverständniß nicht sowohl durcheine unklare Fassung der betreffenden Artikel, als vielmehr da-durch herbeigeführt/ daß man die einzelnen Theile derselben nichtvollständig und in ihrem Zusammenhange würdigt.

Der Entwurf stellt zunächst den Satz auf/ daß/ wenn »dieEintragung und die Bekanntmachung (Art. 13 und 14) ge-schehen ist/ der Dritte das Erlöschen der Prokura (oder über-haupt die eingetragene Thatsache) gegen sich gelten lassen muß.--

Diescr Satz bildet die Regel/ welche so lange eintretenmuß/ als nicht "die vom Gesetze anerkannten Ausnahmefälle vor-liegen. Würde er ausnahmslos hingestellt sein/ so würde ereine Bestimmung enthalten/ welche in dieser Schroffheit und Ge-fährlichkeit im höchsten Grade ungerecht wird und in keiner Ge-setzgebung vorkommt. Niemand würde sich mit einem Proku-risten einlassen können/ wenn die bloße Thatsache der einmaligenBekanntmachung sofort die Wirkung hätte/ den Geschäfts-Eigencrvon der Haftbarkeit für die späteren Handlungen des Proku-risten zu befreien. Man muß daher entweder außer der Be-

24