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kanntmachung noch den Ablauf einer Frist verlangen/ oder Aus-nahmen statuiren/ in welchen die Regel nicht eintreten soll.Den ersteren/ formellen Weg hat der Entwurf nicht eingeschla-gen/ und in der That wird man zugeben müssen/ daß eine Frist-bestimmung/ wenn die Frist kurz ist/ das Publikum iu vielenFällen höchst ungcrcchterweisc benachthciligt/ und wenn sie langist/ die Wirksamkeit der widcrrnfcnenen Prokura in ihrem gan-zen Umfange zum Nachtheile des Geschäfts-Eigenthümers ver-längert. Der Entwurf hat daher den anderen Weg betreten,er läßt die Regel, daß der bekannt gemachte Widerruf der Pro-kura Dritten gegenüber gelten solle, nicht eintreten,
»insofern durch die Umstände die Annahme begründetwird, daß der Dritte beim Abschlüsse des Geschäftesdas Erlöschen der Prokura weder gekannt habe, nochhabe kennen müssen.«
Zuvörderst ist es klar, daß diese Umstände, welche die Re-gel ausschließen sollen, insoweit sie nickt aus dem vom Gc-schäfts-Eigeuthümer zugestandenen Sachverhältniß schon von selbsthervorgehen, von dem Dritten, der sie behauptet, bewiesenwerden müssen.
Nicht weniger ist es unzweifelhaft, daß das »kennen müs-sen«, welches der Entwurf, neben der wirklichen Kenntniß,allein schon ausreichend erachtet, um die Anwendbarkeit der Re-gel zu sichern, nicht dahin verstanden werden kann, als genügees, solche Umstände des Falles nachzuweisen, aus welchen her-vorgehe, daß der Nichter nicht mit Nothwendigkeit anneh-men könne, der Dritte habe das Erlöschen der Prokura wirk-lich gekannt. Indem das »kennen müssen« alternativ mitdem wirklichen Kennen, also unzweifelhaft als etwas Anderes alsdas wirkliche Kennen, hingestellt ist, ist es auf unverkennbareWeise ausgesprochen, daß das Müssen nicht in dem Sinne ver-standen ist, der sich in der Schlußfolgerung darlegti
er mußte es kennen, folglich hat er es gekannt,sondern in dem anderen Sinne, den die Folgerung enthält!
er mußte es kennen, folglich wird er, wenn er es inWirklichkeit auch nickt gekannt hat, gerade so beurtheilt,als habe er es wirklich gekannt.
Es ist nicht das Müssen im Sinne eines realen Kausalitäts-Verhältnisses, sondern das Müssen im moralischen Sinne, imSinne einer Verpflichtung, von welchem der Entwurf spricht.Im ersten «sinne verstanden, würde der Entwurf den absurdenSatz enthalten, die Bekanntmachung des Erlöschens solle nicktwirken, wenn die Umstände die Annahme begründen, daß derDritte es nicht gewußt habe, oder die Annahme, daß es nichterwiesen sei, daß er es gewußt habe.
Zum Ueberfluß aber ergeben die Protokolle 929)auch eine Bestätigung der richtigen Interpretation, indem fürden Antrag,'aus welchem die gegenwärtige Fassung des Ent-