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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
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Wurfs im Wesentlichen hervorgegangen ist, als Grund angeführtwurde, die »Wirksamkeit einer veröffentlichten Eintragung dürfedann, wenn der Dritte von derselben keine Kenntniß gehabt habe,nicht unbedingt aufhören, sondern es komme noch daraufan, ob er nicht den Umständen nach von derselben Kenntnißerhalten mußte.« Eine andere Fassung, dahin gerichtet: »wennnach den Umständen anzunehmen ist, daß er davon Kenntnißerlangt habe oder bei gewöhnlicher Sorgfalt hätte erlangenmüssen,« wurde verworfen, weil sie die Präsumtion für dasBekanntwerden der veröffentlichten Eintragung zu sehr ab-schwäche.

Hiernach muß es als gewiß angenommen werden, daß derDritte, um den Widerruf der Prokura für sich wirkungslos zumachen, nicht genug thut, Umstände nachzuweisen, aus denenhervorgeht, daß er trotz der Veröffentlichung ihn nicht gekannthabe/ er muß vielmehr^ überdies darthun, daß er besondererUmstände wegen nicht verpflichtet gewesen sei, die Bekannt-machung zu kennen.

Allerdings bestimmt der Entwurf nicht, unter welchen Um-ständen die Verpflichtung, von den öffentlichen Bekanntmachun-gen des Handelsgerichtes Kenntniß zu nehmen, vorhanden, oderunter welchen Umständen sie ausgeschlossen sei. Er überläßtdies im einzelnen Falle dem sachgemäßen Ermessen des Richters.Aber das Svstcm des Entwurfs bietet doch für dieses ErmessenAnhaltspunkte genug, um die Befürchtung auszuschließen, daßder Richter bei Ausübung dieses Ermessens von der richtigenBahn ablenken und in eine für den Prokuragcber nachtheiligeEinseitigkeit verfallen werde. Indem der Entwurf die Veröffent-lichung der Eintragungen vorschreibt, und daran die Verfügungknüpft, daß in der Regel diese Veröffentlichung ausreiche, umderselben Wirksamkeit gegen Dritte zu geben, deutet er es hin-länglich bestimmt an, daß in der Regel, und von besonderenUmständen abgesehen, das Publikum diese so bekannt gemachtenThatsachen kennen müsse, daß also das Publikum, und nament-lich das kaufmännische Publikum, dasjenige thun müsse, wasnöthig sei, um die durch jene Bekanntmachung im Allgemeinenermöglichte Kenntniß sich nun auch in Wirklichkeit anzueig-nen. Derjenige, der von der Ertheiluug der Prokura Kenntnißerhalten, ist nicht berechtigt, die Fortdauer dieser Prokura solange anzunehmen, bis ihm positiv und persönlich der Widerrufmitgetheilt wird. Er muß sich vielmehr sagen, daß die Prokuraauch wieder zurückgenommen werden kann und daß die Ver-öffentlichung dieser Zurücknahme durch das Handelsgericht dergesetzliche Weg ist, diese Zurücknahme bekannt und für dieDritten bindend zu machen. Er ist also im Allgemeinen ver-pflichtet, sich in Kenntniß der laufenden Veröffentlichungen zuerhalten und wenn er dies versäumt, st hat er den Schadenselbst zu tragen. Freilich ist dies nur die Gruudanschauung^

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