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der Ausgangspunkt/ von welchem aus die Umstände des einzel-nen Falles zu beurtheilen sind. Die Kürze der Zeit zwischender Bekanntmachung des Widerrufs und dem Abschlüsse desvon dem Dritten mit dem ehemaligen Prokurasiihrer eingegange-nen Vertrages, die Entfernung des Ortes/ wo der Dritte dasGeschäft abschließt/ und mannigfaltige andere Umstände könnenGründe bilden/ um in billiger und vernünftiger Weise anzu-nehmen/ daß in dem einzelnen Falle der Dritte den Widerrufnicht habe kennen müßen.
Daß diese Bestimmung von dem unredlichen Prokuristenmißbraucht werden kann, ist freilich nicht zn verkennen/ aberauch das System des Landrechtes schließt diesen Mißbrauch inden ersten vier Wochen nicht aus. Ucberhaupt aber ist die Er-theilung einer Prokura eine so ernste und gefährliche Sache/daß nur die größte Sorgfalt in der Wahl der Person vorSchaden bewahren kaun. Ist diese Wahl eine unglückliche/ sokann der Eigenthümer auch noch vor dem Widerruf um seinVermögen gebracht werden. Nicht die Gesetze/ nur die Treueund Redlichkeit des Prokuristen/ die Behutsamkeit in der Aus-wahl der Person können den Eigenthümer schützen. Das Ge-setz hat vor Allein die Pflicht/ die Dritten/ welche nicht zu' wählen/ sondern die geschehene Wahl hinzunehmen haben/ wenig-stens so lange zu schützen/ als sie nicht in der Lage sind/ vondem Erlöschen der Prokura Kenntniß zu erlangen.
Die Befürchtung, daß unter einer Bestimmung, wie diedes Entwurfes, entweder keine Prokura mehr ertheilt, oder dieBetrügereien und Unsicherheiten endlos sein würden, wird durchdie Erfahrung nicht bestätigt. Das Französische Handelsrecht(Art. 2005 c. civ. Ichii'ckeksus clroit comm. Xo. 501) und imWesentlichen auch das gemeine Deutsche Handelsrecht (Brink-mann puA. 402) verlangen mehr als der Entwurf, nämlich diewirkliche Kenntnißnahme des Dritten/ sie entnehmen aus deröffentliche» Bekanntmachung höchstens eine Vermuthung für diewirkliche Kenntnißnahme des Dritten, und zwar nicht etwa eineVermuthung im Sinne des Entwurfs, sondern eine Vermuthung,welche wegfällt, wenn aus den Verhältnissen zu entnehmen ist,daß der einzelne Dritte keine Kenntniß erlangt babe. Dennochist nicht bekannt geworden, daß unter diesen Rechten die Eigen-thümer von ihren Prokuristen nach dem Widerruf mehr betrogenworden seien, als unter der Herrschaft des Preußischen Land-rechtes. — Auch darf nicht übersehen werden, daß der Handels-verkehr noch andere Mittel hat, von dem Widerruf derProkura und ähnlichen Ereignissen Kenntniß zu geben.Eine Thatsache von dieser Wichtigkeit wird regelmäßig allenGeschäftshäusern, mit denen man in Verbindung steht, und beigrößeren Geschäften nicht blos diesen durch Cirkulare mitgetheiltund hierdurch dem Prokuristen die Möglichkeit genommen, mitdiesen Häusern nachträglich Geschäfte Namens seines frühern