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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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Prinzipals einzugehen, wenn anders diese Dritten nicht mitihm kolludiren. Ist letzteres der Fall, so kann überhaupt dieBestimmung über" die Wirksamkeit des Widerrufs keinen Schutzgewähren, da dieselbe, wie immer sie gefaßt sein mag, durchAntidatirung umgangen werden kann, Bei den kleinerenHandelsgeschäften, welche der Art. 10 des Entwurfs aufführt^kommen endlich die Bestimmungen über Prokurcn, Firmen undHandcls-Gescllschaften, also auch die hier besprochene, nicht zurAnwendung.

Nach allem diesem ist die Kommission einstimmig der Mei-nung, daß die angeführten Artikel über die Wirksamkeit derVeröffentlichung der in die Handels-Registcr eingetragenen That-sachen Nichts enthalten, welches die unveränderte Annahme desEntwurfs unräthlich erscheinen lassen könnte.

Tit. 3 §§. 15-27.

Der Grundsatz, von welchem der dritte Titel »von Handels-Firmcn« ausgeht, läßt sich dahin zusammenfassen, daß alleKaufleute uuter einer Firma zu handeln haben, daß die freieWahl der Firma ausgeschloßen sei, und in der Regel der bür-gerliche Name, mit oder ohne Vornamen, die Firma bilde.Man kann daher in der Regel von der Firma auf den wirk-lichen Inhaber des Geschäftes schließen. Eine neue Firma mußsich jedoch von den an demselben Orte bestehenden und einge-tragenen durch einen Zusatz unterscheiden. Die freie Wahldieses Zusatzes ist nur insoweit beschränkt, als kein Zusatzbeigefügt werden darf, welcher ein Gesellschaft-Verhältniß an-deutet.

Von der angegebenen Regel ist indeß die Ausnahme sta-tuirt, daß derjenige, welcher ein bestehendes Handelsgeschäftdurch Erbgang oder Vertrag erwirbt, die bestehende Firmamit Zustimmung der Miterben oder des bisherigen Geschäfts-Inhabcrs oder seiner Erben führen darf. Desgleichen kanneine bestehende Gescllschafts-Firma von dem nach dem Ausschei-den der übrigen Gesellschafter noch verbleibenden einzelnenGesellschafter mit Zustimmung der Austretcndcn fortgeführtwerden.

Diese Ausnahmen sind durch das Interesse an der Erhal-tung bewährter Firmen vollständig gerechtfertigt. Ucberdicsgewährt das Handels-Register auch bei diesen Ausnahmen dieMöglichkeit, den jeweiligen Inhaber der Firma kennen zulernen.

Die Bestimmung des Artikels 17 über die Gcsellschafts-Firmcn schließt sich an die verschiedenen Formen der Handeis-Gesellschaften an, von denen später die Rede sein wird.

Von der Nothwendigkeit der Eintragung der Firma undder Befugnis; des Handelsgerichts, der Führung unbefugter