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dclsgesetzbuch nicht berührt, hierher überschrieben werden. Diewenigen Aenderungen, die der Entwurf im Vergleich zu dengenannten Artikeln enthält, sind nur Berichtigungen anerkanntungenauer Fassungen und schließen sich der bestehenden Juris-prudenz an. Neu ist nur der Artikel 42, der die Veröffentlichungdes Ehevcrtragcs im Sinne des neuen Handelsgesetzbuchesregulirt.
Zu
Artikel 44.
Der Entwurf des neuen Handelsgesetzbuchs (Art. 309 und319 ff.) verfügt über die Bestellung eines Faustpfandes nurfür den Fall, daß es unter Kaufleuten für eine Forderung ansbeiderseitigen Handelsgeschäften unbeweglicher Sachen, indossablenoder Inhaber-Papieren bestellt wird. Damit sind also nichtalle Fälle der Faustpfand-Bestellung in Handelssachen er-schöpft. Hinsichtlich dieser Fälle einfach auf das bestehendeRecht zu verweisen, ist schon deshalb nicht rathsam,- weil es indem geltenden Rechte, was Faustpfand-Bestellung in Handels-sachen betrifft, kontrovers ist, ob sie allen Formest der Pfand-Bestellung des Civilrechts unterworfen seien. (Vergl. Zachariä,Ausgabe von Massö und Vcrgö, 778 Art. 5.) Der Ent-wurf giebt für diese Frage eine feste und zweckmäßige, demHandelsverkehr entsprechende Lösung.
Zu
Artikel 4».
Der Entwurf vermittelt den Sprachgebrauch des neuenHandelsgesetzbuches mit der Ausdrucksweise des RheinischenRechtes in einer durch die Sache gebotenen Weise. Die An-deutung, welche in den Worten liegt, »so lange sie (d. h. diePfandrechte) nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs,dauern«, entsprechen nicht nur dem Entwurf des neuen Handels-gesetzbuchs, sondern auch der richtigen Auffassung des bestehen-den Rbeinischen Rechtes. (Vergl. Zachariä von Masse V.p, 146 Art. 39.)
Zu
Artikel 4«.
Hier giebt der Entwurf, wie aus den Motiven zu ersehe»,eine richtige Anwendung bestehender allgemeiner Grundsätze aufdas in dem neuen Handelsgesetzbuche zugelassene Zurückbehal-tungsrecht. Dieselbe ist nöthig, da der Entwurf des Handels-gesetzbuchs das materielle Kvnkursrecht aus dem Bereiche seinerBestimmungen gelassen hat.
Zu
Artikel 4».
Die Bestimmungen dieses Artikels, die wichtige Frage derZuständigkeit der Handelsgerichte betreffend, sollen an dieStelle der Art. 631—636 des Rheinischen Handelsgesetzbuches