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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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treten. Von diesen Artikeln verfügt der erste in einer aner-kannter Weise höchst mangelhasten, dem Gedanken des Gesctz-geders durchaus nicht entsprechenden Weise, in seinem erstenAlinea, daß die Handelsgerichte zuständig sein sollen für alleStreitigkeiten, welche sich ans »Verpflichtungen und Verein-barungen unter Handeltreibenden, Kaufleuten und Wechslernbeziehen,« und fügt diesem in zweitem Alinea hinzu, daß dieHandelsgerichte erkennen sollen: »zwischen allen Personen, überStreitigkeiten, welche sich ans Handelsgeschäfte beziehen«, eineBestimmung, die ebenfalls dem Buchstaben nach mehr sagt, alsman sagen wollte.

Die Absicht war nur, die Streitigkeiten über solche Ge-schäfte bor die Handelsgerichte zu verweisen, welche für den-jenigen, gegen welche die aus diesen Geschäften entspringendeVerbindlichkeiten geltend gemacht werden, Handelsgeschäftesind. Die Eigenschaft der Person sollte für die Frage, ob dasGeschäft ein Handelsgeschäft ist, nur eine Vermuthung geben.

Die fbrneren beiden Artikel 632 und 633, welche durchden vorgeschlagenen 'Artikel 47 des Entwurfes ebenfalls ersetztwerden sollen, bestimmen den Begriff der Handelsgeschäfte.Ganz abgesehen davon, daß auch diese Artikel in manchenPunkten sehr unbestimmt sind, und zu vielfachen StreitigkeitenVeranlassung gegeben haben, müssen sie schon deshalb wegfallen,weil der Begriff der Handelsgeschäfte im Entwürfe des neuenHandcls-Gcsetzbuches anders bestimmt, eincstheils, wie schon dieMotive anführen, verengert, andcrntheils aber auch erweitertwird. (z. B. der Verkauf von Waaren Seitens eines Kauf-manns, im Betriebe seines Handelsgewcrbcs, ist auf Seiten desKaufmanns ein Handelsgeschäft, auch wenn die Waare einemNichtkaufmannc verkauft wird, was nach dem RheinischenHandelsgesetzbuche anerkanntermaßen nicht der Fall ist.)

Endlich bestimmt der letzte der zu ersetzenden Artikel, derArtikel 634 Alinea 1, daß »die Klagen gegen die Faktoren,Kommis oder Diener des Kaufmanns, welche blos den Handeldes Kaufmanns, in dessen Diensten sie stehen, betreffen,« zurKompetenz der Handelsgerichte gehören. Auch dieser Artikelhat zu den lebhaftesten Kontroversen Veranlassung gegeben,besonders in Beziehung auf die Frage, ob auch die Klagen derKommis gegen ihren Prinzipal beim Handelsgerichte anzustellenseien. Die Verneinung dieser Frage entspricht dem Buchstabendes Gesetzes, aber nicht der Natur des Rcchtsvcrhältnifscs.

Mist Recht begnügt sich daher der Entwurf nicht damit,die neuen Bestimmungen über die Handelsgeschäfte in den sovielfach ungenauen Text des geltenden Gesetzes einzufügen,sondern eine neue Redaktion der Kompetenz-Bestimmung zugeben und nur diejenigen Gcsctzcsstellcn aufrecht zu erhalten,welche daneben fortwährende Gültigkeit behalten können. Erlegt dabei den durch eine halbhundcrtjährige Jurisprudenz und

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