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durch vielfache wissenschaftliche Bearbeitung des Gegenstandesnach allen Seiten hin entwickelten richtigen Gedanken zu Grunde/daß die Natur des Rcchtsvcrhältnisses allein es ist, welche dieKompetenz bestimmt/ und zieht die Eigenschaft der Person/ genauso wie das neue Handels-Gcseßbuch, nur in so weit in Be-tracht/ als sie auf die Natur des Geschäfts von Einfluß ist:als sie einen Rückschluß darauf erlaubt/ daß das Geschäft inder Absicht/ einen Handelsgewinn zu machen/ abgeschlossenworden ist,
Für die neue Fassung der Kompetenz-Bestimmungen bietetder Entwurf des Handels-Geselzbuches in den Art. 271—277(über Handels-Geschäfte) und die Zusammenfaflung der Handels-sachen im Art. 2 des Entwurfs zum Einführungs-Gcsetze einefeste Grundlage.
Es könnte sogar scheinen/ als ob die Kompetenz einfachdahin zu bestimmen sei/ daß alle Handelssachen den Handels-Gerichten zugewiesen werden. Allein dies geht um deswillennicht/ weil nach dem neuen Handels-Gesetzbuche auch diejenigenRechts - Geschäfte/ welche nur auf der Seite eines der Kontra-henten Handels-Geschäfte sind/ in mannigfacher, aber nicht inallen Beziehungen nach Handels - Recht zu beurtheilen sind(Art. 277) und deshalb zu den Handelssachen gerechnet werdenmüssen, wohingegen es aus vielfachen Gründen nicht gerecht-fertigt ist, demjenigen, welcher aus einem Geschäfte verpflichtetist, welches für ihn kein Haudels-Geschäft bildet, der Kompetenzdes Handels-Gcrichts zu unterwerfen, wenn es sich darumhandelt, diese für ihn rein civilrcchtliche Verbindlichkeit gericht-lich gegen ihn geltend zu machen. Es ist deshalb nothwendiggewesen, die im Art. 2 aufgeführte erste Art von Handelssachenzum Gegenstaude einer nähern Bestimmung in Ansehung derKompetenz zu machen. In diesem Sinne ist der vom Ent-würfe befolgten Methode beizustimmen/ auch ist es korrekt, nichtdas Handels - Geschäft selbst, sondern die aus demselben ent-springende Verbindlichkeit als Gegenstand des Rechtsstreites zubezeichnen. Die Natur dieser Verbindlichkeit, die gegen denSchuldner geltend gemacht werden soll, und zwar zu demZwecke, die Vcrurtheilung des Schuldners zu erwirken, bestimmtsich danach, ob das Nechts-Geschäft, aus welchem sie entspringt,auf Seiten des Schuldners ein Handels - Geschäft bildet. Istdies der Fall, so gehört der Rechtsstreit über diese Verbind-lichkeit, d. h. die gerichtliche Geltendmachung derselben, zu demZwecke, die Vcrurtheilung des Schuldners zu erwirken, vordas Handelsgericht. Hängt die Begründung des Anspruchsdes Gläubigers davon ab, ob er seinerseits seine Gegenverbind-lichkeit erfüllt habe, so versteht es sich von selbst, daß zu diesemZwecke der Haudcls-Nichtcr auch die Gegenverbiudlichkeit, dieFrage, ob eine solche Gegenverbindlichkeit dem Gläubiger obliege,ob sie zuerst erfüllt werden müsse u. f. w., in den Kreis seiner