Erörterung zu ziehen hat, und zwar selbst dann, wenn dasGeschäft für den, der als Gläubiger auftritt, kein Handels-Gcschäft ist, also die Klage, welche gegen ihn wegen der ihmobliegenden Verbindlichkeiten erhoben werden kann, nicht bordas Handels-Gcricht gehört.
Die Fassung öes Entwurfs hat in der Kommission nurzwei Bedenken hervorgerufen und zu entsprechender Abänderunggeführt, lediglich zu dem Zwecke, dasjenige, was der Entwurfwill, gegen Mißverständliche zu schützen.
Zunächst läßt die Bestimmung in Nr. l, ihrer Wortfassungnach, eine Deutung zu, welche eincstheils weiter geht, als derEntwurf beabsichtigt, anderntheils zu enge ist. Zu weit gehtsie, indem sie die Verbindlichkeiten aus Verträgen über Immo-bilien, falls sie im Betriebe des Handcls-Gewcrbcs des Kauf-mannes abgeschlossen worden, streng wörtlich nicht ausschließt,da der Art. 275 des Entwurfs des Handels-Gesetzbuches vonsolchen Verträgen nur sagt, daß sie keine Handcls-Geschästesind, nicht aber, daß sie nicht zum Handels-Betriebe gehören,mit dem sie thatsächlich sehr häufig iu engster Verbindung stehen.Zu eng ist die Fassung, indem sie solche Handcls-Geschästeeines Kaufmannes, welche mit dem Betriebe seines Handels-Gewcrbes in gar keiner Verbindung stehen, gegen die Absichtdes Entwurfes, wenigstens der Wortfcchung nach, von derKompetenz der Handcls-Gerichte ausschließt.
Um die Möglichkeit dieser Deutung auszuschließen, schlagtdie Kommission unter Zustimmung der Vertreter der Staats-Regicrung vor, in der unter 1. enthaltenen Bestimmung desEntwurfs, dahin lautend: »für alle Rechtsstrcitigkeitcn überVerbindlichkeiten eines Kaufmannes aus seinem Handels-betriebe« statt der drei letzten Worte zu sagen »aus seinenHandelsgeschäften.« Es werden damit alle Geschäfte zusammen-gefaßt, welche für den Kaufmann, dessen Verbindlichkeit ausdiesen Geschäften Gegenstand des Rechtsstreites sind, aus irgendeinem der im Entwürfe des Allgemeinen Deutschen Handels-gesetzbuches enthaltenen Gründe Handelsgeschäfte sind, also auchdiejenigen, welche diese Natur nur deshalb haben, weil sie zumBetriebe dcsHaudelsgewcrbes des Kaufmannes gehören (Art.273),und nur diejenigen ausgeschlossen, welche nur auf der Seiteseines Mit-Kontrahcntcn (Art. 277), nicht aber auf seiner Seitedie Natur vou Handelsgeschäften haben, also nicht zu seinenHandelsgeschäften gehören. Daß Klagen gegen einen Kaufmann,aus Geschäften dieser letzten? Art, von der Kompetenz der Han-delsgerichte wirklich ausgeschlossen werden, kann nach der Fassung,welche die Kommission vorschlägt, nicht zweifelhaft sein,' — daßsie aber ausgeschlossen werden müssen, entspricht der Natur derSache und ist auch in dem bestehenden Rechte anerkannt.
Derselbe Gedanke ist auch von dein Entwürfe in der Nr. 2bezüglich der Verbindlichkeit eines Nicht-Kaufmanns aus einem
29'