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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
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Geschäfte, welches nur uns Seite seines Mit-Kontrahenten, nichtaber ans seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, festgehalten.

Die Kommission hat daher gegen die Nr. 2 nichts zuerinnern.

Man könnte zwar behaupten, daß eine Theilung der Be-stimmung in zwei Nummern nicht nöthig sei und streng genom-men ist sie dies auch nicht. Eine Fassung, etwa dahin lautend :»alle Ncchtsstreitigkeitcn über Verbindlichkeiten eines Kaufmannsoder Nicht-Kaufmanns, aus einem Geschäfte, welches für diesenKaufmann oder Nicht-Kaufmann ein Handelsgeschäft ist,« würde,mit dem neuen Handelsgesetzbuch als Unterlage, in Einem Satzeganz genau dasselbe bestimmen, was der Entwurf in zwei ge-trennten Sätzen verfügt. Allein da nach dem materiellen Rechteviele Geschäfte für den Kaufmann Handelsgeschäfte sind, welchefür den Nicht-Kaufmann diese Natur nicht haben, so empfiehltes sich doch sehr, wenn es auch nicht absolut nöthig ist, diesenUnterschied auch formell bei der Kvmpetenzbefiimmung hervor-treten zu lassen.

Die Nr. 3 des Entwurfs umsaßt die verschiedenen Rechts-verhältnisse, welche, wenn sie auch nicht eigentliche Handels-geschäste sind, doch ihrer Natur gemäß nach Handelsrecht zubeurtheilen sind, und deshalb, im Sinne des neuen Handels-gesetzbuchs, im Art. 2 des Entwurfs des Einführungsgesetzes,unter der Ziffer 27 als Handelssachen aufgeführt werden.Der Kreis von Rechtsverhältnissen, der auf diese Weise derJurisdiktion der Handelsgerichte unterworfen wird, deckt sich imGanzen und Großen mit demjenigen, welcher auch nach dembestehenden Rechte zu dieser Jurisdiktion gehört. Nur wird imEinzelnen, wie die Motive ausfübren, Vieles fester bestimmt.Die Kommission billigt daher diese Verfügung und schlägt, imEinVerständniß mit den Vertretern der Staats-Regicrung, nurdie rein formale Aenderung vor, die Nr. 3 dahin zu fassen:3) »für alle Ncchtsstreitigkciten, über die imArtikel 2 Ziffer 2 7 aufgeführten Han-delssachen, ohne Unterschied der Personen.«

Das Ganze faßt sich dahin zusammen, daß die Nechts-streitigkeitcn iiber alle Handelssachen zur Kompetenz der Han-delsgerichte gehören, mit alleiniger Ausnahme der Rechtsstrei-tigkcitcn über Verbindlichkeiten eines Kaufmannes oder Nicht-Kaufmannes aus Handelsgeschäften, welche für diesen Kaufmannoder Nicht-Kaufmann keine Handelsgeschäfte sind. Die Ziffer 4rechtfertigt sich von selbst, und ebenso der Schlußsatz, welcherdie Aufhebung der Art. 336 und 637 des Rheinischen Handels-gesetzbuchs enthält.

Zu

Artikel 48.

Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage, inwiefern inHandelssachen der Beweis durch Zeugen zulässig sein soll, und