— 453 —
schlägt vor, zu bestimmen, daß dieser Beweis in allen Handels-sachen, ohne Rücksicht auf die Art und den Betrag des Gegen-standes des Prozesses, solle zugelassen werden tonnen.
Diese Bestimmimg geht in ihrer Tragweite über das be-stehende Recht und über die durch Einführung des neuen Han-delsgesetzbuchs gegebene absolute Nothwendigkeit hinaus.
Das Rheinische Recht scheidet bekanntlich die Frage, aufwelche Weise Rechtsgeschäfte, um der Form nach gültig zu sein,abgeschlossen werden müssen, sehr genau von der Frage, wie derAbschluß der Rechtsgeschäfte bewiesen werden könne.
In Beziehung auf den Abschluß verlangt es in der Regelnur die wirkliche Einigung der Parteien/ eine schriftliche Beur-kundung ist zur Gültigkeit des Rechtsgeschäfts, auch im reinbürgerlichen Verkehre und selbst bei Verträgen über Immobi-lien, nicht erforderlich. — Was aber den Beweis betrifft, soschließt es bei allen Verträgen über Gegenstände, welche dieSumme oder den Werth von 150 Fr. übersteigen, den Beweisdurch Zeugen aus und gestattet auch bei Gegenständen unterdiesem Werthe den Zeugcubcweis nicht gegen den Inhalt einerUrkunde. Indem es also auf diese Weise, außer dem Eide ,nur den schriftlichen Beweis gestattet, nöthigt es indirekt dieParteien zum schriftlichen Abschlüge des Geschäfts. DerArt. 1341 des bürgerlichen Gesetzbuchs, welcher die angegebeneBestimmung enthält, fügt derselben den Schlußsatz hinzu: Allesdieses unbeschadet dessen, was in den, den Handel betreffenden,Gesetzen vorgeschrieben ist. Das Rheinische Handelsgesetzbuchselbst" enthält nur in den Art. 49 und 109 für die speziellenFälle der Handelskäufe und Vereinigungen zu einzelnen Han-delsgeschäften Bestimmungen über die Zulässigkeit des Zeugen-bewcises. Auf Grund dieser Bestimmung läßt der Gerichtsgebrauchallerdings, wie die Motive mit Recht anführen, in Handelsange-legenheiten den Zcugcnbcweis allgemein und selbst gegen den In-halt von Urkunden zu. Da der Entwurf in dem Titel von denAufhebungsbcstimmungen die beiden ersten Bücher des RheinischenHandelsgesetzbuchs außer Kraft setzt, so liegt in dem Wegfall derangeführten beiden Artikel allerdings Veranlassung, über die Zu-lässigkeit des Zcugcnbewciscs eine Bestimmung in dem Entwurf auf-zunehmen. Indem der Entwurf diese Bestimmung dahin faßt, daßin Handelssachen der Beweis durch Zeugen zugelassen werdenkönne, scheint er auf den ersten Blick nur den eben angegebenenGerichtsgebrauch gesetzlich zu fixiren. In Wirklichkeit liegt aberdarin eine erhebliche Erweiterung, nicht nur deshalb, weil derBegriff von Handelssachen, so wie er im Artikel 2 genau defi-nirt ist, über den Umfang der Handelssachen (inutiei-o clo com-mcmce) des Rheinischen Rechtes hinausgeht, sondern und ganzbesonders deshalb, weil mehrere wichtige Verträge des Handels-verkehrs, nämlich die Handels-Gesellschaftcn, zu den Handels-sachen gehören, also im Sinne des Entwurfs iu Zukunft auch