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durch Zeugen bewiesen werden können/ während dies nachRheinischem Rechte entschieden nicht zulässig ist. Allerdings istes wahr/ daß nach dem Rheinischen Handelsrechte solche Gescll-schastsvcrträge zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Beurkundungbedürfen/ allein dies ist nicht der Grund, wenigstens nicht dereinzige Grund/ warum deren Abschluß nicht durch Zeugen be-wiesen werden kann/ und die Aufhebung der schriftlichen Beurkun-dung als Bedingung der Gültigkeit hat im Geiste des Rheini-schen Rechtes keineswegs zur Folgt/ daß der Abschluß solcherVerträge auch durch Zeugen bewiesen werden kann. Eine Ge-sellschaft des Civilrcchts kann mündlich in gültiger Weise ein-gegangen/ sie kann aber in der Regel nicht durch Zeugen be-wiesen werden. Die Einführung des Deutschen Handelsgesetz-buches/ welches den Abschluß der offenen/ der Kommandit- undder stillen Gesellschaft von einer schriftlichen Beurkundung un-abhängig erklärt/ ist also an und für sich kein Grund/ überdiesen Abschluß den Beweis durch Zeugen für zulässig zu er-klären/ weder vom juristischen Standpunkte aus/ noch vomStaudpunkte der Zweckmäßigkeit. Die Regeln des RheinischenRechtes über die Ausschließung des Zeugenbeweiscs haben sichdurch die Erfahrung so durchaus bewährt/ daß man ihre weitereVerbreitung nur wünschen kaun. In dein ersten Berichte derKommission über den Entwurf des Deutschen Handelsgesetzbuchessind die Bedenken schon hervorgehoben/ welche in dem münd-lichen Abschlüsse der Gescllschafts-Nerträge liegen. Die Be-freiung von der Nothwendigkeit schriftlicher Beurkundung würdesehr viel weniger gefährlich sein/ wenn ihr die Ausschließungdes Beweises durch Zeugen zur Seite stände. Der Entwurfdes Handelsgesetzbuches hat indeß das Prozeß-Verfahren unddie Grundsätze des Beweises nicht in den Bereich seiner Be-stimmungen gezogen, er überläßt dies für jetzt der Landes-gcsetzgebung, und es würde also formell keine Abänderung desEntwurfs, keine Verletzung seiner Bestimmungen sein, wenn imGebiete des Rheinischen Rechtes neben ihm der Grundsatz be-stehen bliebe, daß der Abschluß von Gesellschafts-Vcrträgcn nichtdurch Zeugen bewiesen werden darf. Es würde sogar zulässigsein, ihn in Folge des Wegfalls der Nothwendigkeit schriftlicherBeurkundung auch für das Gebiet des Allgemeinen Landrechtcszu adoptiren.
Wenn trotzdem die Kommission vorschlägt, dem Artikel 48des Entwurfs zuzustimmen, so geschieht es nur deswegen, weil dieAufrechterhaltung der Ausschließung des Zeugenbcweises inBeziehung auf Gesellschaftsverträge in ihrer thatsächlichen Wir-kung eine Verschiedenheit des materiellen Handelsrechtes zurFolge hat, welche mindestens den Schein erregen könnte, als seidas Deutsche Handelsgesetzbuch nicht unverändert angenommenworden. Sie hält es für so wichtig, diesen Schein zu vermei-den, daß sie die Frage der sachlichen Zweckmäßigkeit der im