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Artikel S?
wurde beantragt:
die Worte der ersten Zeile,
»oder den Handelsleuten«als cincstheils überflüssig, und weil andernthcils, wennalle Personen, denen bisher das Recht einer symbolischenVerpfandung zustand, erwähnt werden sollten, die Auf-zählung doch nicht vollständig sei, zu streichen und zurVermeidung des mögliche» Zweifels, als ob die Ar-tikel 5 erwähnten Handels - Gesellschaften ausgeschlos-sen sein sollten, an Stelle der Worte der vorlebtenZeile:
»der Bestimmung des Artikels 4«die Worte:
»den Bestimmungen«zu setzen, was unter Zustimmung der Ncgicrungs-Kommissarien einstimmig angenommen wurde.
Weiter wurde die unveränderte Annahme der Artikel 28bis 68 unter Anerkennung der in den Motiven enthaltenenBegründung ohne Widerspruch beschlossen.
I». Abschnitt.
Bestimmungen für die Landesthcile, in denengemeines Recht gilt.
Artikel »4 bis :i«
wurden aus den Gründen der Motive unverändert ange-nommen.
ZV. Abschnitt.
Bestimmungen für den Bezirk des Nppellations-Gerichtshofes zu Köln .
Zu diesem theilwcise sehr tiefgreifenden Abschnitte des Ent-wurfs sind, namentlich was das bestehende Rheinische Recht undsein Verhältniß zum neuen Handelsgesetzbuch betrifft, die Motivein so ausgiebiger Weise Seitens der königlichen Staats - Re-gierung gegeben, daß der Bericht sich für die meisten Artikeldarauf beschränken kann, auf die in den Motiven gegebeneDarstellung des Sachvcrhältnifles Bezug zu nehmen.
Es gilt dies vor Allem zu
Artikel 4».
Da es zweckmäßig ist, bei Einführung des neuen Handels-gesetzbuchs die beiden ersten Theile des Rheinischen Handels-gesetzbuchs ganz aufzuheben, so mußten die in den Artikeln 2,ip 5, 6, 7 und 65—70 desselben enthaltenen Bestimmungen,welche civilrechtlichen Inhaltes sind und welche das neue Han-