— 446 —
Die Artikel »«, I», »S und R»
wurde»/ unter Anerkennung der in den Motiven niedergelegtenGründe/ angenommen. Nur wurde zu
§. 5 Artikel IS
das Bedenken angeregt/ daß nicht die Aktien-Gesellschaft selbst/als eine fingirte Person/ sondern nnr der Vorstand oder dieGeneral-Versammlung sich rechtswidriger Handlungen und Unter-lassungen schuldig machen könne und jedenfalls nicht ersichtlichsei/ ob schon eine rechtswidrige Handlung des Vorstandes odernur der General-Versammlung der Aktien-Gesellschaft zu im-putircn sei. Von Seiten der Regierungs-Kommissaricn wurdeindessen erwidert/ daß vom kriminalrechtlichen Standpunkt diesBedenken begründet sei/ es sich hier aber nur um die civil-rechtlichen Wirkungen widerrechtlicher Handlungen und Unter-lassungen handle und müsse der Richter in jedem einzelnenFalle entscheiden/ ob nach den generellen Grundsätzen dieWidcrrechtlichkcit, welche vorliege/ als eine widerrechtliche Hand-lung oder Unterlassung der Aktien-Gesellschaft anzusehensei/'derselbe Ausdruck »Aktien-Gesellschaft« befinde sich bereitsim §. 5 des Gesetzes vom 9. November 1848 und habe mandenselben zu verlassen keinen Grund gehabt.
Von einem Kommissions-Mitgliede wurde noch hervorgehoben,wie auf das Wort »gefährdet« besonderes Gewicht zu legen seiund das Bedenkliche gegen die Bestimmung des §. 5 dadurchwesentlich vermindert werde, daß die Auflösung der Aktien-Gesellschaft nur durch richterliches Erkenntniß ausgesprochenwerden könne.
Zu
Artikel R4
wurde zur Vermeidung eines möglichen Mißverständnijses derZusatz beantragt:
Die Vorschrift des Artikels 292 Absatz 2 des Handcls-Gesctzbnchs wird hierdurch nicht berührt,und dies Amcndcmcnt, sowie der Artikel 14, angenommen.Letzteres war auch der Fall in Betrestder Artikel 15 bis einschließlich 18,indem den ausführlichen Motiven nur beigepflichtet werdenkonnte.
II. Abschnitt.
Bestimmungen für die Landcstheile, in welchen dasAllgemeine Landrccht und die Allgemeine Gerichts-Ordnung Gesetzeskraft haben.
Gegen die
Artikel »S bis
war nichts zu erinnern und wurde deren Annahme einstimmigbeschlossen.