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Es war für diesen Antrag angeführt, daß an manchenOrten lokale Einrichtungen beständen, welche einer besonderenRevision unterworfen werden müßten, wenn nicht Privatrcchtcverletzt werden sollten, z. B. sei es in Stettin nicht selten, daßein Mäkler gegen Ausbedingnng einer Abfindungs-Summe unterGenehmigung der Behörden einen Substitutcn sich bestellt habe,welche Abfindung durch die Fortdauer des Exklusivrechts be-dingt sei.
Andererseits wurde dies bestritten und bemerkt, daß der2 nur das Exklusivrecht aufhebe, anderweite lokale Einrich-tungen aber nicht berühre.
Es wurde nunmehr zur Abstimmuug über deu oben er-wähnten Zusatz zu Alinea 2 des §. I übergegangen. Nachdemderselbe von mehreren Mitgliedern der vereinigten Kommissionen,unter Verweisung darauf, wie die Fixirung der Zahl derHan-delsmäkler durch den Minister doch immer nur werde erfolgenkönnen, wenn vorher die Kaufmannschaft zu einer Erklärungüber das Bedürfniß veranlaßt sei, für überflüssig erklärt wor-den, wurde dieser Antrag mit allen gegen 2 Stimmen ver-worfen, und demnächst der ganze §. I, abgesehen von der obenerwähnten amendirten Fassung des Alinea 3, nach der Fassungder Rcgierungs-Vorlage angenommen.
Auch die §§. 3, 4 und 5, §. 4 jedoch uuter Berichtigungeines in Alinea 3 enthaltenen Druckfehlers, indem es! Art. 75statt 79 heißen muß, wurden gleichfalls angenommen und wurdebeschlossen, hierdurch die oben erwähnten Petitionen für erledigtzu erklären.
Von einem Mitgliede der vereinigten Kommissionen wurdedemnächst noch die Frage angeregt und als hier erheblich be-sprochen, ob die nach Vorschrift des Artikel 73 des Handels-gesetzbuchs erfolgende Unterschrift der Partei auf der Schlußnotedes amtlich bestellten Handclsmäklers eine Stempelpflichtigkeitherbeiführe.
Von Seiten der Kommissarien des Justiz - Ministers unddes Handels-Ministers wnrdc hierauf übereinstimmend bemerkt,daß die fragliche Anordnung des Artikels 73, wie aus dem Zu-sammenhange des Gesetzes klar hervorgehe, eine Ordnungs-Vor-schrift für die Ausstellung der Schlußnotc als eines Attestesdes amtlichen-Mäklers darstelle, und demnach offenbar durchdie hinzutretende Unterschrift der Partei die Eigenschaft derNote als eines Mäklcrattestcs nicht verändert werde. Die Kom-missarien der Staats - Regierung gaben im Namen der letzterendie Erklärung ab, daß die Schlußnotcn der bereideten Handels-mäklcr dadurch, daß dieselben auch von den Parteien unter-schrieben wären, nicht in einem weiteren Umfange stempelflichtigwerden, als auf Grund der Position des Tarifs zum Stempel-Gesetze vom 7. März 1822, uuter dem Worte! Schlußzettclder Mäkler und Mäkleratteste.«