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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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tcndc große Verschiedenheit der Geschäfte in Gattung und Um-fang/ sowie die dadurch bedingten örtlichen Bedürfnisse wurdeferner der Antrag gestellt/ den §. 2 zu fassen/ wie folgt:

Den Handelsmäklern stckt ein ausschließliches Recht zurVermittelung von Handels - Geschäften nur dann zu,wenn es ihnen für den einzelnen Handclsort durch Kö-nigliche Verordnung zugestanden wird.

Die Vertreter der Staats-Regierung erklärten sich gegenbeide Anträge. In der Praxis könne die ausschließliche Be-nutzung vcreidctcr Mäkler nicht erzwungen werden, und hättenmit Ausnahme der Handelskammer in Köln alle anderen Kauf-mannschaften der wichtigeren Handelsplätze die Beseitigung desExklusivrechts der vereidctcn Mäkler beantragt.

Dieser Bemerkung traten mehrere Mitglieder bei. Es seinicht zu besorgen, wurde gesagt, daß die Handclsmäkler in Folgeder Aufhebung des Exklusivrechts durch die nicht befugten Mäk-ler mehr beeinträchtigt würden, als gegenwärtig der Fall sei,indem ungeachtet des Verbots die sogenannten Pfuschmäkler,welche Vertrauen bei der Kaufmanuschaft gcnöpcn, auch gegen-wärtig Geschäfte vermittelt hätten und auch künftig in der Regelaußer den vereidctcn Mäklern nur jene zur Gcschäfts-Vcrmitte-lung herangezogen werden würden. Abgesehen davon, daß, wieeinerseits den Handelsmäklern allein das nicht unwesentlicheRecht zustcbe, daß ihrem Tagebuch und ihren Schlußnoten Be-weiskraft beiwohne, weshalb sie sich auch nicht über die ihnenim Artikel 69 des Handelsgesetzbuches auferlegten Beschränkungenbeschweren könnten, abgesehen" ferner davon, daß §. 3 des Ein-führungs-Gcsetzcs ihnen die Befugniß beilege, öffentliche Verstei-gerungen der "dort genannten Gegenstände abzuhalten, weshalbauch ein Mangel an Handelsmäklern als Folge der Frcigebungdes Vcrmittclungs - Geschäfts nicht zu befürchten sei, liege dieAufhebung des Exklusivrcchts insofern selbst im Interesse dervcrcidcten Mäkler, als sie durch die ihnen an den einzelnenBörsenplätzen vielfach gestellten Schranken nicht selten veranlaßtwürden, durch Uebcrschrcitung der letzteren ihre Pflicht zu ver-letzen, wogegen, wenn diese Beschränkungen mit Aufhebung desExklusivrcchts wegfielen, die Handclsmäkler sich genau inner-halb der Grenzen ihrer Verpflichtungen bewegen "könnten undwürden.

Bei der hierauf eintretenden Abstimmung wurde der §. 2mit 14 gegen 7 Stimmen angenommen und das dazu gestellteAmendement mit 15 gegen 6 Stimmen verworfen.

Ein außerdem zu §. 2 beantragter Zusatz:

Bestehende Ortsgcsctzc werden demgemäß einer Revi-sion nach Vorschrift des Artikels 3 §. 2 unterworfen,

wurde bei der Abstimmung mit allen gegen eine Stimmeverworfen.