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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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In der Petition/ welche den Mitgliedern des Hauses ge-druckt" vorliegt und der die Breslauer vercideten Mäkler durchEingabe vom 21. d. Mts. bcigetrcten sind/ werden die in denMotiven aufgestellten Gründe zu widerlegen und wird vor-nämlich auszuführen gesucht: Die Anstellung vcreideter Mäklergeschehe deshalb/ um das Geschäft der Vermittelung zuverläs-sigen und unbeteiligten Händen anzuvertrauen/ und sei ausdiesem Grunde ihnen der eigene Geschäftsbetrieb bei Strafeverboten/ genüge die Zahl der amtlichen Vermittler nicht/ solasse sich dieselbe nach Bedürfniss jedes Ortes beliebig vermehrenes erscheine aber nicht gerechtfertigt/ den Mäklern das ihrenPflichten entsprechende Recht dadurch zu beschränken/ daß manihnen zur Seite Personen ordentlich konzessionire/ welche unterdem Namen Kommissionaire ebenfalls/ gleich den Mäkler»/Geschäfte vermittelten/ ohne sich au die Pflichte»/ welche Ar-tikel 69 des Handcls-Gesctzbuches diesen auferlegt/ irgend wiezu binde»/ und welche namentlich die Prärogative hätte»/ nebendem Vermittelungsgeschäft für eigene Rechnung Handel zutreiben.

Von einem Mitglicdc der vereinigten Kommissionen wurdeder Antrag gestellt:

den §. 2 zu streichen.

Zur Rechtfertigung desselben wurde darzuthun gesucht/ daßes/ dem Sinne des Handels-Gesetzbuches entsprechend/ nöthigsei, die Pfuschmäkler auszuschließen, um das Vermittelungsge-schäst in die Hände zuverlässiger Männer zu bringen/ es wurdenamentlich auf die, an die Mitglieder des Abgeordnetenhausesgedruckt vertheilten Berichte der Kölner Handelskammer an denHandels - Minister vom 3. September 1856 und 15. April1861 verwiesen, in welchen besonders hervorgehoben sei, wiein den Schwindeljahrcn 1855, 1856, 1857 es vorzugsweisedie unbefugten Pfuschmäkler gewesen, welche sich zu den Ge-schäften gedrängt und weniger kundige Nichtkaufleute zu Spe-kulationen veranlasst hätten, durch welche so Viele die empfind-lichsten Verluste erlitten hätten oder gar in gänzlichen Ver-mögensvcrfall gerathen seien, wogegen in dieser Beziehung denvmidcteu Mäklern ein Vorwurf nicht gemacht werden könne/die Aufhebung des jetzt bestehenden Exklusivrcchls werde diegänzliche Verdrängung" der vercideten Mäkler von der Börseund selbst ein gänzliches Aufhören des seit zwei Mcnschcnalternsich als nothwendig und nützlich bewährten Mäkler-Institutsbewirken. Wie die Berliner Mäkler, wurde hinzugefügt, bemerkthätten, habe die Kaufmannschaft es in ihrer Hand, die Perso-nen, welche die vorzüglichere Befähigung und das besondere Ver-trauen des Kaufmannsstandes besäßen, als Mäkler anzustellen,und könne die Schwierigkeit der Nealisirung eines Verbots nochnicht dessen Aufhebung rechtfertigen.

Unter Verweisung auf die an den Börsenplätzen obwal-