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Hinter Alinea 2 wurde folgender Satz einzuschieben vor-geschlagen:
Die Feststellung der Zahl der anzustellenden Handels-Mäklcr unterliegt in beiden Fällen (Alinea 1 und 2)der Genehmigung des Handels-Miuistcrs.
Zur Begründung dieses Vorschlages wurde angenihrt, daßdie Genehmigung der Zahl der anzustellenden Handels - Mällerdurch den Handels-Minister nicht blos deshalb wünschcnswertherscheine, damit deren Zahl nicht zum Nachtheil der angestelltenzu groß sei, sondern auch, damit nicht zum Nachtheile desHandclsstandes aus Begünstigung gegen die angestellten Mäklerderen Zahl zu gering sei. Auch werde hierdurch den Handels-Mäklern ein geringer Ersatz für den Verlust des Exklusiv-Ncchtsgewährt.
Die Abstimmung über diesen Vorschlag wurde bis nachErörterung des §, 2 ausgesetzt.
Das
3. Alinea
wurde zu fassen beantragt, wie folgt:
Die Bestimmung des H. 310 der Konkurs-Ordnungvom 8. Mai 1855: daß Personen, über deren Ver-mögen der Konkurs eröffnet worden ist, als Handcls-Mäkler nicht zugelassen werden können, so lange sie dieWiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erlangthaben, gilt auch für den Bezirk des Appcllations-Ge-richtshofcs zu Köln in Betreff der Personen, welchefallirt haben, so lange sie nicht rehabilitirt sind,damit über allen Zweifel erhaben sei, daß nicht die Gründe derKonkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855, aus denen die Wieder-einsetzung in den vorigen Stand erfolgen könne, sondern ledig-lich die Vorschriften des Rheinischen Rechts über Rehabilitirungzur Anwendung kämen.
Die Vertreter der Staats-Regierung erkannten zwar dieTendenz des Abänderungs-Vorschlages als richtig an, hieltenaber denselben für überflüssig, weil ein begründeter Zweifel indieser Hinsicht nicht aufkommen könne. Bei der Abstimmungaber wurde von der Majorität der Kommission der Abänderungs-Vorschlag angenommen.
betreffend, haben die vereidetcn Mäkler der Korporation derKaufmannschaft von Berlin mittelst Petition vom kl. d. Mts.den Antrag gestellt:
im ersten Satze das Wort »nicht« und den Schlußsatzzu streichen und als solchen eine ausdrückliche Straf-androhung gegen unbefugte Mäkler aufnehmen zuwollen.