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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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daß die Staats-Regierung stets nur die Entscheidung durch dasKollegium vor Augen gehabt habe/ und glaube sie auch, daßdies aus dem Gesetz unzweideutig hervorgehe.

Es wurde jedoch der Wunsch ausgesprochen, es möge inder von dem Justiz-Minister künftig zu erlasicndcn Instruktiondies bemerkt werden.

Zum

Artikel <»

ist nur zu erwähnen, daß § 2 in der ersten Zeile der Nr. 1ein Druckfehler statt §. 1 ist, der §. 2 in der zweiten Zeiledaselbst aber fortfallen muß, und wurde einstimmig unter Bei-tritt der Rcgierungs-Kommissarien beschlossen, die Nummern 1und 2 zu fassen, wie folgt:

1) die Verfügung (Art. 5 §. 1), durch welche dasHandelsgericht einschreitet, sowie die neue Verfü-gung, welche gemäß Art. 5 4 oder 6 ergeht,ist (und weiter wie in der Regierungs-Vvrlage)/

2) das Handelsgericht hat nach Erlaß der Verfügunggemäß Artikel 5 M. 3 st. weiter zu verfahren, wenn(und weiter wie in der Rcgicrungs-Vorlage).

Artikel ?wurde unverändert angenommen.

Zu

Artikel «

wurde unter Zustimmung der Vertreter der Staats-Rcgicrungeinstimmig beschlossen, die Worte der zweiten Zeile des erstenAlineas:

»in der Regel«

zu streichen, da, wie das zweite Alinea ergiebt, die Handels-biicher der Kaufleute bei Streitigkeiten mit Nicht-Kaufleute»nie vollen Beweis liefern sollen, im klebrigen aber der frag-liche Artikel einstimmig angenommen.

Zu

Artikel » §. I

wurde der Antrag gestellt, den Satz:

die Ernennung bedarf der Bestätigung der Regierung,zu streichen, indem letztere überflüssig sei. Andererseits wurdedagegen, wenngleich in praktischer Hinsicht die Bestätigung derRegierung nicht von großer Erheblichkeit sei, dieselbe doch fürnothwendig erklärt, weil die Handcls-Mäkler insofern als öffent-liche Personen erschienen, als nach Artikel 77 des Handcls-Gcsetzbuches die ordnungsmäßig geführten Tagebücher, sowie dieSchlußnoteu der Handels - Mäkler in der Regel einen vollenBeweis für den Abschluß des Geschäfts und dessen Inhaltlieferten.

Bei der getheilten Abstimmung wurde denn auch Alinea 1des §. 1 in seinen beiden Sätzen angenommen.