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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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bei der hierauf erfolgenden Abstimmung der Abänderungs-Vor-schlag, soweit er den §. 4 betrifft,

mit allen gegen eine Stimme,und demnächst de r §/4 der Regierungs-Vorlage einstimmigverworfen.

Letzteres war auch der Fall mit dem §. 5 der Regierungs-Vorlagc.

Den

§- 6

anlangend, wurde das erste Alinea desselben in der Fastung derNegierungs-Vorlagc, jedoch mit der Aenderung, daß statt desWortes »Bestimmungen« das Wort »Vorschrift« gesetzt wird,einstimmig angenommen.

Das zweite Alinea des §. 6 wurde in der Fassung desAmendements mit allen gegen eine Stimme, und das zweiteAlinea der Negierungs-Vo'rlcige einstimmig verworfen.

Fn Folge dieses Beschlusses wurde eine Petition des Vor-steheramtcs der Kaufmannschaft zu Königsberg vom 21. d. Mts.,worin der Antrag gestellt wird,

daß künftig die Bestätigung der rcvidirten Statutennicht durch den Handcls-Ministcr, sondern durch König-liche Verordnung erfolge,indem angeführt wird/ daß die Statuten der kaufmännischenKorporationen vom Landesherrn bestätigt seien und die Sclbst-ständigkeit der letzteren gefährdet erscheine, wenn es künstig mög-lich sein sollte, dieselben durch ein Ministerin! - Reskript auf denStandpunkt der Handelskammern, als bloßer Regierungs - Or-gane, herabzudrücken,

einstimmig für erledigt erklärt.

Zum

Artikel 4

wurde beantragt, das Wort »persönlich« in der ersten Zeiledes zweiten Alineas zu streichen, indem der erste Satz des zwei-ten Alineas nur näher angeben solle, was unter der Erklärung»vor dem Handelsgericht« zu verstehen sei.

Die Regicrungs-Kommissarien stimmten diesem Antrage beiund wurde mit dieser Abänderung der ganze Art. 4 einstim-mig angenommen.

Gegen den

Artikel Ä

und dessen §§. 19, welche in den Motiven zur Genüge be-gründet sind, wurde nichts erinnert.

Nur wurde die Frage angeregt, ob, so lange in Erman-gelung von Handelsgerichten die ordentlichen Gerichte kompetentseien, stets das Kollegium zu verfügen und zu entscheiden habe,oder ob je nach Höhe der Strafe die Kompetenz des Einzcl-richters eintrete. Die Regierungs - Kommissarien cntgegnetcn,