kürzlich im Hause der Abgeordneten mit großer Majorität an-erkannt seien. Es würde ein arger Widerspruch sein, wolle mandas Prinzip der Zwangs-Innungen, welches nicht einmal fürdie Handwerker gesetzlich bestehe, für die Kaufleute wieder ein-führen. Man möge die Korporationen in allen den Rechtenerbalten, die nicht im Widerspruch mit dem Handelsgesetzbuchständen, die beantragte Beitrags- oder Bcitrittspflicht sei indcpcnkeine nothwendige Konsequenz des Handelsgesetzbuches. DerVergleich mit den Handelskammern sei nicht stichhaltig, da letz-teren das korporative Element, welches einen wesentlichen Be-standtheil der kaufmännischen Korporation bilde, gänzlich, fehle.Wenn nach den M. 15 ff. der Verordnung vom 11. Februar1818 nur der durch einen von der Handelskammer entworfenenund der Genehmigung der Regierung unterliegenden Etat fest-gestellte, lediglich durch die Besoldung der Sekretaire, Bürcau-Ledürfnisse und dergleichen herbeigeführte Kostenaufwand aufdie betreffenden Handels- und Gewerbetreibenden vertheilt werde,so seien zu den Gcmeinausgabcn der kaufmännischen Korpora-tionen, welche nöthigenfalls durch die Beiträge der Mitgliederzu decken seien, auch die zur Tilgung der Schulden, zur Be-richtigung der Zinsen w. erforderlichen Umlagen zu zählen, vonwelchen bei dcr".Handelskammcr keine Rede sein könne. Jeden-falls sei eine Königliche Verordnung jetzt nicht mehr, wie früherim absoluten Staate, ein Gesetz, ohne welches Niemand zu einerAbgabe wider seinen Willen angehalten werden könne. Solltesich künftig eine Bcitragspflicht der nicht inkorporirten Kaufleuteim Interesse des Handels als nothwendig ergeben, so könne jenenur'durch ein wirkliches Gesetz festgestellt werden. Unstatthaftsei es ferner, die Abänderung der Statuten der Korporationen,welche durch Königliche Verordnung, die damals die Kraft einesGesetzes gehabt habe, festgestellt seien, der Verfügung des Han-dels-Ministcrs zu übertragen, und könne der §. 1)5 der Ge-werbe-Ordnung von 1845, wenn er auf kaufmännische Korpo-rationen sich beziehe, was aber nicht zuzugeben sei, gegenwärtignicht mehr für anwendbar erachtet werden.
Obgleich namentlich von Seiten der Regicrungs-Kommissa-rien die Richtigkeit dieser Ausführungen bestrittcu und insbe-sondere noch hervorgehoben wurde, daß die bestehenden kaufmän-nischen Korporationen unter Aufwendung von Kosten Einrich-tungen getrosten hätten, welche auf Grund des Handelsgesetz-buchs jetzt der ganzen Kaufmannschaft zu Theil würden, in wel-cher Hinsicht z. B. auf die v.on der kaufmännischen Korpora-tion zu Mcmcl und Königsberg ausgeführten Hafcnbautcn ver-wiesen wurde, weshalb es billig fei, daß fortan die ganzeKaufmannschaft zu den Kosten beitrage, obgleich ferner geltendgemacht wurde, daß es sich nicht um neue prinzipielle Organi-sationen, sondern darum handle, die Bestimmungen des Handels-gesetzbuchs den bestehenden Zuständen anzupassen, so wurde doch