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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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in Ansehung des §. 2 beschlossen sei/ im ersten Alinea an dieStelle des Wortes »Bestimmungen« das Wort »Vorschriften«geseht werden. Das zweite Alinea anlangend/ sei die Revisions-Bedürftigkcit der Statuten nicht zu verkennen und entsprecheder Satz/ nach welchem die Feststellung und Bestätigung derrcvidirten Statuten durch den Handcls-Minister erfolgen solle,dem bestehenden Rechte, indem die §§. 94 und 95 der Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 ausdrücklich verordneten, daßdie Feststellung und" Bestätigung der revidirtcn Statuten dergesetzlich bestehenden Korporationen von Gewerbetreibenden (ein-schließlich der kaufmännischen Korporationen) durch die Mini-sterien erfolgt.

Demgemäß wurde beantragt, den 6 zu fassen wie folgt!

Die privatrcchtlichcn Vorschriften der Statutender im §. 4 bezeichneten kaufmännischen Korporationentreten außer Kraft. Dies gilt namentlich von denVorschriften dieser Statuten, durch welche die kauf-männischen Rechte von dem Beitritt zur kaufmännischenKorporation des Ortes abhängig gemacht sind.

Die erwähnten Statuten sind einer Revision zuunterziehen, die Feststellung und Bestätigung der revi-dirtcn Statuten erfolgt durch den Handels - Minister.Privatrcchtliche Vorschriften können auch in die revi-dirtcn Statuten nicht aufgenommen werden.

Die Rcgicrungs-Kommissarien erklärten, daß die Staats-Regierung, welche einen prinzipiell abweichenden Standpunktnicht einnehme, sich den vorstehenden Abänderungs-Vorschläge»anschließe. Die fraglichen Amcndcments fanden indessen ebensowenig, als die §§. 4 bis 9 des Entwurfs im Schooße der ver-einigten Kommissionen Anklang, vielmehr wurde denselben mehr-seitig entschieden entgegengetreten.

Wenn, wurde bemerkt, die kausmänuischcn Korporationensich gleich in mannigfacher Hinsicht um Handel und Gewerbeverdient gemacht hätten und deren Untergang zu beklagen seinwürde, so sei doch letzterer als Folge der Einführung des Han-delsgesetzbuches nicht zu befürchten, wenngleich die beantragtenBestimmungen nicht erlassen würden, indem die fraglichen In-stitute ihren Mitgliedern wesentliche Vortheile darböten, welchedie Nichtmitgliedcr entbehrten, z. B. stehe in Magdeburg dieBenutzung des Packhofes, welche insbesondere in Betreff derSteuer erhebliche Vortheile darbiete, nur den Mitgliedern derdortigen Korporation zu. Ihr Fortbestand, selbst ihre Blüthesei nicht durch die vorgeschlagenen Maßregeln/ sondern durchzweckmäßige Einrichtungen bedingt. Man könne ruhig ab-warten, ob das Bcdürsniß, im Wege der Gesetzgebung einzu-schreiten, sich zeigen werde. Ein B c i tr a'g s zwang seivon einem Beitrittszwang nicht wesentlich verschieden. Beidewidersprächen den Grundsätzen der Gewerbefreihcit, welche erst