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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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Orte oder Bezirke wohnten/ für welchen eine Handelskammererrichtet sei/ vertheilt werden solle/ so entspreche es auch nurden Ansprüchen der Gerechtigkeit/ wenn die lausenden Beiträge/welche zur Bestreitung der Besoldungen/ der Unterhaltung desBörsenhauscs und der sonstigen Gcmeinausgaden (§. 50 deserwähnten Statuts) erforderlich seien/ aus die sämmtlichen Kauf-leute vertheilt würden/ denen die Korporation zum Vortheilgereiche. Hiernach erscheine eine Bestimmung/ welche es ermög-liche/ daß die Kaufleute der Bezirke/ für welche gegenwärtigkaufmännische Korporationen beständen/ wenn sie nicht denletzteren als Mitglieder angehörten/ durch Königliche Verordnungfür beitragspflichtig erklärt würden/ vollständig gerechtfertigt.Weiter zu gehen und/ wie von dem Gesetz-Entwurf geschehe/nach dem Antrage der Kaufmannschaften zu Stettin / Mcmcl,Königsberg/ Danzig und Elbing / statt nach dem Antrage derBerliner Kaufmannschaft die betreffenden Kaufleute für bei-tragspflichtig zu erklären/ der Königlichen Verordnung vor-zubehalten/ einen Beitrittszwang auszusprechen welcherUnterschied schon wegen der verhältnißmäßig nicht unbeträchtlichenEintrittsgelder nicht in bloßen Worten bestehe liege keinGrund vor.

Hiernach empfehle sich/ dem §. 4 folgende Fassung zugeben.

Die Kaufleute zu Berlin/ Stettin/ Magdeburg/ Tilsit /Königsberg/ Danzig/ Mcmel und Elbing / mit Aus-nahme derjenigen/ welche im Art. 10 des Handelsgesetz-buches bezeichnet sind/ können durch Königliche Verord-nung für verpflichtet erklärt werden/ an die kaufmän-nische Korporation ihres Wohnortes Beiträge zu ent-richten/ auch wenn sie derselben als Mitglieder nichtangehören. Diese Beiträge dürfen nicht höher sein/ alsdiejenigen/ welche den Mitgliedern der Korporation ob-liegen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträgekann auf einzelne Klassen der Kaufleute beschränktwerden.

Der Antragsteller bemerkte zur Rechtfertigung dieser Fassung»och, daß sie der Königlichen Verordnung die Möglichkeit ge-währe, die Beiträge der nicht der Korporation ungehörigenKaufleute, nach Umständen, wenn z. B. die Mitgliedschaft Vor-theile gewähre, welche den Nichtmitglicdcrn nicht zukämen, füreinzelne Orte geringer zu stellen, als die der Mitglieder.

Derselbe beantragte ferner, den §. 5 zu streichen, da dessenerstes Alinea selbstverständlich fei, der Inhalt des zweiten Alineaaber, soweit er sich auf die bestehenden kaufmännischen Korpo-rationen beziehe, in den §. 6 gehöre, soweit er aber die künftiguku zu errichtenden Korporationen betreffe, aus den angegebenenGründen in Wegfall zu bringen sei.

Was schließlich den §. 6 betreffe, so müsse nach dem, was