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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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Das Bedürfniß des Handels und der kaufmännischen Gewerbekönne durch die Errichtung van Handelskammern zur Genügebefriedigt werden. Insofern also die §§. 4 und folgende anst?auf künftig neu zu errichtende kaufmännische Korporationen inAnwendung gebracht werden könnten/ müsse eine Beschränkungdes Inhalts derselben erfolgen. Was aber die bestehenden kauf-männischen Korporationen betreffe/ so sei deren Existenz bisher da-durch gesichert gewesen/ daß von dem Beitritt der Besitz der kauf-männischen Rechte abhängig gewesen/ was/ wenn zwar auch seitEinführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung dieWcchselsähigkeit nicht mehr zu den durch den Beitritt bedingtenRechten gehört habe, doch auch seitdem in Bezug auf Glaub-würdigkeit der Bücher, Zinsen, Provision u. s. w. nicht ohne Be-deutung gewesen sei. Mit Einführung des Allgemeinen DeutschenHandelsgesetzbuchs falle dies weg,' die kaufmännischen Rechteseien nicht mehr durch deu Beitritt zu der kaufmännischen Kor-poration des Ortes bedingt und die von stimmlichen kaufmänni-schen Korporationen, blos mit Ausnahme derjenigen in Tilsit und Magdeburg , sowie von den betreffenden Magisträten,Regierungen und Ober - Präsidien ebensowohl als vonder Staats-Regierung getheilte Befürchtung, daß ohne geeigneteErgänzung der Bestand jener Korporationen für die Dauergefährdet werde, sei augenscheinlich nicht ohne Grund. WelcbeVerwirrungen und Rechts-Verletzungen aber möglicherweise her-vortreten würden, wenn durch das Ausscheiden der Mitgliederdie kaufmännischen Korporationen, welche Schulden wie Ver-mögen besäßen, zur Auflösung gebracht würden, liege auf derHand. Und wenn auch nicht die Auflösung der Korporationenzu besorgen sein sollte, so liege doch mindestens die Gefahr nahe,daß durch den Austritt vieler Mitglieder die laufenden Beiträgeder in der Korporation verbleibenden Kaufleute eine beträchtlicheVermehrung erlitten, während die austretendcn von ihnen freiwürden, was um so unbilliger sei, als die wesentlichsten Vor-theile der Korporation allen Kaufleuten des Orts zu Stattenkämen. Wie bereits in den Motiven des Entwurfs angeführt,hätten die kaufmännischen Korporationen, von ihrem korpo-rativen Charakter entkleidet, dieselbe Stellung wie die Handels-kammern/ wie letztere in Gemäßhcit des §. 4 der Verordnungvom II. Februar 1848 durch Erstattung von Berichten, Gut-achten u. s. w. Handel und Gewerbe befördern sollten, so sei esauch Zweck der kaufmännischen Korporationen vergleichez, B. §. 8 des Statuts für die Kaufmannschaft von Berlin vom 2. März 1820 das Interesse des Handels in allenseinen Zweigen wahrzunehmen. Wie nun aber nach den 1vund folgenden des citirtcn Gesetzes vom 11. Februar 1848 derBetrag des etatsmäßigen Kostenaufwandes für Besoldung desSekrctairs, Büreau - Bedürfnisse u. s. w. auf die sämmtlichenstimmberechtigten Handel- und Gewerbetreibenden, welche in dem