bidirten und neuen Börsen-Ordnungen untersage, sei von keinerSeite in Zweifei gezogen. Um jedoch die Möglichkeit der An-nahme zu beseitigen, als ob Bestimmungen, welche mit dem In-halt des Handelsrechts in keinem Zusammenhange ständen, gleich-falls wegfallen sollten, empfehle es sich, statt des Ausdrucks»privatrcchtliche Bestimmungen« zu sagen: »privatrcchtliche Vor-schriften«. 1km so weniger werde dann Jemand behauptenwolle», daß z. B. die Bestimmung des §. 20 der Börsen-Ord-nung für die Korporation der Kaufmannschaft zu Berlin vom7. Mai 1825, nach welcher die Verwaltung des der Korporationder Kaufmannschaft gehörigen Börscnhauses in den Händen derAeltesten ist, aufgehoben sei.
Was endlich den §. 3 anlange, sv könne, da er nur fest-stelle, was nach einem Hauptzweck der Börse die Börsen-Ord-nungcn enthalten müßten, gegen desten Beibehaltung nichts Be-gründetes erinnert werden.
Es wurde deshalb der Vorschlag gemacht, die §§. 1 und2 zu formuliren, wie folgt:
1. Die Errichtung einer Börse kann nur mit Geneh-migung des Handcls-Ministers erfolgen.
§. 2. Neue Börsen-Ordnungen bedürfen der Genehmigungdes Handels-Ministers. Diese Genehmigung istauch zur Abänderung und Ergänzung bestehenderBörsen-Ordnungen erforderlich und genügend.
Die Vorschriften der bestehenden Börsen-Ord-nungen, welche privatrcchtlichen Inhalts sind, tretenaußer Kraft. Privatrcchtliche Vorschriften könnenauch in die revidirten und in die neuen Börsen-Ordnungen nicht aufgenommen werden.
Bei der Abstimmung wurden hierauf diese Abänderungs-vorschläge, ebensowohl als der §. 3 in der Fassung der Re-gierungs-Vorlagc, mit überwiegender Majorität angenommen.
Der §. 4 verordnet, daß die Kaufleute eines Orts mitAusnahme derjenigen, welche in dem Art. 10 des Handels-gesetzbuchs bezeichnet sind, oder einzelne Klassen jener Kaufleutedurch Königliche Verordnung für verpflichtet erklärt werdenkönnen, der kaufmännischen Korporation des Ortes bcizutreten.Nach den §§. 5 und 6 sollen in die Statuten einer kauf-männischen Korporation keine Bestimmungen privatrcchtlichenInhalts aufgenommen werden, solche, insofern sie in den Sta-tuten der bestehenden kaufmännischen Korporationen sich vor-finden, außer Kraft treten und soll die Feststellung und Be-stätigung der zu revidircndcn Statuten durch den Handels-Minister erfolgen.
In Betreff dieser Bestimmungen wurde ausgeführt:
Es liege kein Bedürfniß vor, neue kaufmännische Korpora-tionen zu errichten/ auch sei die Richtung der Zeit solchen In-stituten ebenso wenig geneigt, als den Innungen der Handwerker.
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