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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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Rede sein, wenn die Möglichkeit mehrerer Börsen andemselben Orte/ mit verschiedenen Ordnungen und dar-aus hervorgehenden verschiedenen Nvtirungen/ gesetzlichgegeben sei. Die Mitwirkung der Interessenten bei Er-richtung neuer und Abänderung bestehender Börsen-Ordnungen auszuschließen, liege dem Gesetz-Entwürfefern, vielmehr sei es nur Absicht der Staats-Regicrung,durch die fraglichen Bestimmungen sich die Bestätigungder vvn den Börsen-Interessenten entworfenen Börsen-Ordnungen vorzubehalten. Wolle das Gesetz sich daraufbeschränken, blos Normativ-Bestimmungen aufzustellenund innerhalb der Grenzen derselben das Nähere derAutonomie der betreffenden Kaufleute zu überlassen, sowürde bei der großen Verschiedenheit der Verhältnissean den verschiedenen Börsenplätzen der Inhalt jenersich nur ans wenige Sätze reduziren und alles Andereder Autonomie der betreffenden Kaufleute überlassenwerden müssen, was, wie schon bemerkt, unzulässig sei.

Diesen Ausführungen wurde von mehreren Seiten bcige-treten. Es wurde geltend gemacht, die Börsenpreise, auf welchedas Handelsgesetzbuch verweise, seien nicht blos für die Mit-glieder der Börsen, sondern auch für Dritte maßgebend. DieBörsen seien deshalb nicht lediglich Privat-Institute, sie hättenvielmehr einen öffentlichen Charakter und könne daher ihre Er-richtung und Ordnung nicht lediglich der Willkür der InteressentenPreis gegeben werden. Andererseits dürfe aber auch die Er-richtung und Regelung der Börsen nicht lediglich der Staats-Regicrung ohne Zustimmung der Betheiligten überlassen werden.Es müsse deshalb dem Gesetze ein Ausdruck gegeben werden,der die Uebereinstimmung der Kaufmannschaft mit der Staats-Regicrung und der letzteren mit jener für nothwendig erkläre.Nur auf dicse^Wcise werde die Sclbstständigkcit der Interessentenmit der staatlichen Ordnung in Einklang gebracht und könne,wenn dies geschehe, eben wegen der Nothwendigkeit der Ein-willigung der betreffenden Kaufleute kein Anstand genommenwerden, die Genehmigung des Ressort-Chefs für ausreichend zuerklären und von einer für jeden einzelnen Fall irgend einerAenderung oder Ergänzung erforderlichen Königlichen Verord-nung abzusehen. Daß die Börsen-Ordnungen durch Königliche Ver-ordnung festgestellt seien, stehe einer gesetzlichen Bestimmung, welchedahin gehe, daß deren Inhalt durch den übereinstimmendenWillen der Beteiligten und des Handcls-Ministers ergänzt undabgeändert werden könnte, ersichtlich nicht im Wege. Die Zweck-mäßigkeit des Entwurfs, infofern er die in den Börsen-Ord-nungen enthaltenen privatrechtlichcn Vorschriften, welche einendas Handelsrecht betreffenden Inhalt hätten und deshalb nichtneben dem Handelsgesetzbuch fortbestehen könnten, für aufge-hoben erkläre, und die Aufnahme solcher Vorschriften in die re-