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Dicse Bestimmungen des Entwurfes funden lebhaftenWiderspruch. Man hielt es für bedenklich/ dem Handels-Mini-ster die Ermächtigung zur Erthcilung neuer Börsen-Ordnungenund zur Abänderung der bestehenden Börsen-Ordnungen zuzu-sprechen. Börsen/ wurde hinzugefügt/ entständen nur nach demBedürfnisse/ indem sie lediglich Vereine zu geschäftlichen Zweckenseien. Ihre Ordnungen könnten daher auch nur aus dem Be-dürfnisse" hervorgehen und wären deshalb die Börsen-Interessen-ten auch nur allein/ jedenfalls aber besser als der Handels-Mi-nistcr, im Stande/ das Bedürfniß zu erwägen und nach ihmihr Statut zu regeln. Die reglcmentaren Bestimmungen derBörsen-Ordnungen müßten nach Verschiedenheit der Geschäfte undVerhältnisse der einzelnen Börsen verschieden sein und könntennur auf autonomischcm Wege entstehen. Auch die Vorschriftendes §. 3 über die Feststellung der laufenden Preise nnd Kourserechtfertige die von Seiten der Staats-Rcgierung in Anspruchgenommenen Befugnisse nicht/ indem Börsenpreise überhauptnicht festgestellt werden könnten. Wie bisher schon bei An-sprüchen aus Differenz-Geschäften geschehe»/ müsse man denGerichten überlassen/ auf welche Weise sie sich von den Durch-schnittspreisen unfeinem gewissen Tage Ueberzeugung verschaff-ten. Die vom Handeis-Minister erlassenen Börsen-Ordnungenwürden zudem häufig den Bedürfnissen nicht entsprechen/ weiler nur auf Grund der ihm zugegangenen Berichte einzelnerInteressenten/ z. B. der Kaufmauns-Äeltesten/ die Ordnungenerlassen könne/ deren Ansichten aber keineswegs mit denen derMajorität der Kaufleute stets in Einklang ständen. Es würdegenügen/ wenn blos die Bestimmung in Betreff des Wegfallsder bisherigen privatrcchtlichen Vorschriften stehen bleibe.
Demgemäß wurde der Antrag gestellt:statt der §§. 1—3 zu setzen:
Die Vorschriften der bestehenden Börsen-Ordnungen/welche privatrcchtlichen Inhalts sind/ treten außerKraft.
Von Seiten der Regierungs-Kommissarien wurde dagegenbemerkt:
Die dem Handels-Ministcr zugedachte Bcfugniß könnenicht bedenklich erscheinen/ indem nach den Vorschlägendes Entwurfs/ privatrechtliche Vorschriften in die rcvi-dirten und neuen Börsen-Ordnungen nicht aufgenom-men werden dürften/ somit deren Inhalt nur rcglemen-tarer Natur sein könne. Da das Handels-Gesctzbuchan mehreren Stellen — Artikel 311/ 343/ 35P 376— die Börsenpreise für entscheidend erkläre/ so sei diestaatliche Genehmigung zur Errichtung neuer Börsenund Börsen-Ordnungen ebensowohl als zur Abänderungbestehender Börsen-Ordnungen unumgänglich nothwen-dig. Von einem solchen Börsenpreise könne nicht die
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