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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Vorbcdingen dieses Zinssatzes für zulässig erklärt, die Artikel47, 48 und 59, welche über die Kompetenz der RheinischenHandels-Gerichtc, die Zulässigkeit des Zcugenbewcises und desPersonal-Arrestes sich verbreiten, gleichfalls von Handelssachenreden und endlich der Artikel 69 Nr. 3 die bisherigen Gesetze,welche über Handelssachen vom gemeinen Recht abweichendeprivatrechtliche Bestimmungen enthalten, mit einer gewissen Be-schränkung außer Kraft setzt. Der Artikel 2 des Entwurfsführt deshalb unter Zugrundelegung des Handcls-Gcsetzbnchesdie Rechts-Angclcgcnhciten auf, welche als Handelssachen anzu-sehen sind, und erscheinen dessen Bestimmungen angemessen undausreichend.

Nur die Nr. 3, welche als Handelssache

das Rechtsverhältuiß, welches aus dem Recht zum Ge-brauch einer Firma entsteht,zählt, wurde für zu cug erachtet, indem auch das Rechtsver-hältniß, welches aus dem Mangel des Rechts zum Gebraucheiner Firma folge, als Handelssache anzusehen sei. Es wurdedeshalb der Antrag gestellt, die Nr. 3 dahin zu fassen!

3) das Rechtsverhältniß, welches das Recht zum Ge-brauch einer Handels-Firma betrifft/und dieser Antrag unter Zustimmung der Regicrungs-Kom-missaricn einstimmig angenommen.

Das Handels'-Gcsetzbuch setzt zwar in mehreren seiner Be-stimmungen Börsen voraus, es enthält aber über sie keine wei-teren Vorschriften. Dies ist die Veranlassung des Artikels 3,welcher in Bezug auf die Börsen und außerdem über die kauf-männischen Korporationen Anordnungen trifft.

Es wurde beschlossen, zunächst die §§. t bis 3, welche vonBörsen und Börsen-Ordnungen handeln, und sodann die §§. 4bis 6, deren Gegenstand die kaufmännischen Korporationen undderen Statuten bilden, zur Erörterung zu ziehen.

Nach den §§. 1 und 2 soll die Errichtung einer Börsenur mit Genehmigung des Handcls-Ministers erfolgen können/derselbe soll bei Ertheilung der Genehmigung zugleich eine Bör-sen-Ordnung erlassen und befugt sein, für Börsen, welche^ gegen-wärtig ohne Börsen-Ordnungen bestehen, solche zu crlaßen, so-wie Börsen-Ordnungen, welche in Geltung sind, oder künstigerlassen werden, zu ergänzen und abzuändern.

Außerdem bestimmt das zweite Alinea, daß die Vorschrif-ten der bestehenden Börsen-Ordnungen, welche privatrechtlichcnInhalts sind, außer Kraft treten, und privatrechtliche Bestim-mungen auch in die revidirtcn und neuen Börsen-Ordnungennicht aufgenommen werden können.

Endlich verordnet §. 3, daß in den Börsen-Ordnungeninsbesondere auch zu bestimmen sei, wie die laufenden Preiseund Kourse festzustellen, wie diese Feststellungen zu veröffent-lichen und wie Zeugnisse darüber zu ertheilen seien.