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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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lich die Banquiers ihren Geschäftsfreunden Ncchnungs-Auszügcschickten, und die Arbeiten nach dem I. Juli weniger sich dräng-ten, als nach dem 1. Januar der Fall sei. Eventuell sei derl, April als ein Quartal-Abschluß zu empfehlen. Beide Ter-mine böten zugleich den Vortheil dar, daß, wenn im Lause die-ses Jahres Ergänzungen und Abänderungen des Einführungs-gesetzes sich als wünschenswert!) herausstellen sollten, den Häu-sern des Landtages genügende Zeit gewährt werde, die dcsfall-sigcn Vorlagen zu berathen.

Auch diesem Antrage traten die Regierungs-Kominissaricnentgegen. Sie bemerkten, zur Erreichung des letzterwähntenZweckes genüge der Zeitraum bis zum l. März, der t. Märzsei aber gewählt, um .Kollisionen mit den anderweitigen kauf-männischen Geschäften, welche sowohl nach dem I. Juli als nachdem 1. Januar sehr gehäuft seien, zu vermeiden.

Von anderer Seite wurde noch hinzugefügt, daß der I. Julisowohl für die Fabrikbesitzer, welche nach diesem Termine vor-zugsweise beschäftigt zu sein pflegten, als auch in Betreff derSchifffahrt, indem die Schiffer regelmässig ihre Fahrten vor deinI. Juli, und selbst zuweilen vor dem I. April begännen, un-günstig sei, und wurde mehrseitig der l. März als der geeig-netste Termin bezeichnet.

Auch dieser Antrag wurde hierauf mit großer Stimmen-Mehrheit verworfen.

Titel I.

Bestimmungen, die Ergänzung des Allgemeinen Deut'-scheu Handels-Gesetzbnches und die Abänderung bisheri-ger Gesetze betreffend.

Abschnitt?.

Bestimmungen für alle Landestheile der Monarchie.

Das Handels-Gesctzbnch spricht an mehreren Stelleu vonHandelssachen. In Handelssachen kommen nach Artikel 1, inso-weit das Handels-Gcsctzbuch keine Bestimmungen enthält, dieHandelsgebräuche und erst in deren Ermangelung das allgemeinebürgerliche Reckst zur Anwendung/ nach Artikel 9 kann eineHandclsfrau in Handelssachen selbststäudig vor Gericht auftreten,und haben, wie der Artikel 94 verordnet, ordnungsmäßig ge-führte Handelsbücher bei Streitigkeiten über Handelssachenunter Kaufleuten die dort näher bestimmte Beweiskraft. DasHandels-Gesctzbnch stellt jedoch den Begriff von Handelssachennicht näher fest. Eine solche Feststellung ist daher um so mehr-Bedürfniß, als auch das Einführuugs-Gcsctz in mehreren Ar-tikel» von Handelssachen spricht, indem der Artikel 14 in Han-delssachen die gesetzlichen Zinsen auf b pCt. festsetzt und das