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Auch wurde der dei der Reduktion des Einführungsgesctzcsbefolgte Grundsatz in datzelbc keinen Satz aufzunehmen, welchereine Aenderung des Handelsgesetzbuches herbeiführen würde undselbst die Lösung etwaiger Zweifel nicht durch deklaratorischeBestimmungen zu bewirken, sondern zunächst der gemeinsamenDeutschen Rechtswitzenschaft und Rechtsprechung anheim zu ge-ben (Seite 251 der Motibe), als dem Zweck des Handelsgesetz-buches entsprechend, allseitig gebilligt.
Was nun die einzelnen Bestimmungen des Eiuführungsge-setzcs und zwar den Artikel 1 anlangt, so wurde der Antraggestellt, die Worte desselben:
»Aus der Berathung bon Lommissaricn der Regierun-gen Deutscher Bundcs-Staaten hcrvorgegangene«,zu streichen, indem angeführt wurde, daß diese Worte, welchezur Feststellung der Identität nicht nothwendig seien, keinen le-gislativen, sondern nur einen geschichtlichen Inhalt hätten unddeshalb in das Einführungsgesetz nicht gehörten.
Die Regicrungs-Ko»»nitzarien widersprachen jedoch diesemAntrage, indem ohne die fraglichen Worte der Titel des Ge-setzes als eines allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches nichtverständlich sein würde/ es handle sich um ein nicht blos fürPreußen, sondern für ganz Deutschland bestimmtes Gesetzbuchund habe deshalb das Zustandekommen des Entwurfs desselben,als aus der Berathung bon Kommitzaricn der RegierungenDeutscher Bundes-Staaten hervorgegangen, im Einführungsgc-setzc angegeben werden müssen. Die Abweichung bon der ge-wöhnlichen Form sei somit durch die vorliegenden Umstände ge-rechtfertigt.
Der Antrag auf Streichung der fraglichen Worte wurdedenn auch mit großer Majorität abgelehnt.
Es wurde ferner beantragt:
an Stelle des 1. März 1802 den 1. Juli 1802,
eventuell
den 1. April 1802als Tag der Gesetzeskraft zu setzen.
Für diesen Antrag wurde geltend gemacht, daß wegen derdurch die Einführung' des Handelsgesetzbuches herbeigeführtenVeränderungen des bisherigen Ncchtszuftandes ein Zeitpunktgewählt werden müsse, welcher als ein Wendepunkt im Ge-schäftsleben des Kaufmanns erscheine. Sei es nun zwar auchzu billigen, daß der I. Januar, obgleich bekanntlich mit ihmder Kaufmann seine Bücher abschließe, Rechnungs - Auszügeschicke und in der Regel die Bilanz ziehe, nicht gewählt sei, weilin den nächstfolgenden Wochen die Geschäfte des Kaufmannssich sehr häuften, so könne doch nur der 1. Juli als der geeig-netste Zeitpunkt zur Einführung des neuen Gesetzes angesehenwerden, da mit ihm nicht blos manche Geschäfte, namentlichFabrikgcschäfte, die Bilanz anfertigten, sondern auch vornehm-