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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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stattet sein soll (Artikel 12), in Verbindung mit der demnächsterfolgenden Bekanntmachung das geeignetste Mittel, die bezcich.netcn Thatsachen und Verhaltnisse Für das Publikum unzweifel-haft festzustellen, und dasselbe gegen Mißbrauche und Betrüge-reien zu sichern, wogegen die bestehende Gesetzgebung in denvorgcdachtcn Beziehungen keinen Schutz gewährte. In gewissemUmfange ersetzt diese Einrichtung auch bei Handeis - Gesellschaf-ten den schriftlichen Vertrag, d. h. dritten Personen gegenüber,für die nur das, was in das Handels - Register eingetragenworden, und was auf Grund dieser Eintragung aus den Ge-setzen folgt, maßgebend ist. Die Verpflichtung der Handelsge-richte, Ordnungsstrafen gegen die säumigen oder renitenten Bc-theiligten zu verhängen, wird dahin fükrcn, daß die Eintragun-gen rasch erfolgen. Ein vielleicht noch wirksameres Kompcliczur Eintragung der Handels-Gesellschaftcn in die Register wirdaber die den Handels - Gesellschaften beigelegte Befugniß sein,Grundstücke und Kapitalien auf den Namen ihrer Firma zuerwerben, mithin auch Eintragungen in das Hhpothckenbuch aufdiesen Namen bewirken zu lassen/ wie weiter unten wird hervor-gehoben werden. Denn die Eintragung darf nach Artikel 231 des Entwurfs zum Einführungs - Gesetze, wie es in derOrdnung ist und den Grundsätzen der Hypotheken - Verfassungentspricht, erst geschehen, wenn die Eintragung der Gesellschaftin das Handels - Register durch ein Attest des Handelsgerichtsnachgewiesen ist.

V. Die Bestimmungen der Artikel 15 84 über Han-dels-Firmen, Handclsbücher, Prokuristen, Hand-lungs - Bevollmächtigte, Handlungs - Gehülfen undHandels-Mäkler ordnen diese Verhältnisse, nach dem Dafür-halten der Kommission, in einer im Wesentlichen befriedigendenWeise, und verdienen den Vorzug vor den bestehenden Gesetzen.Insbesondere ist durch die Bestimmungen über die Firmen,deren ein Kaufmann oder eine Gesellschaft sich bedienen darf,der willkürlichen Annahme von ungeeigneten und möglicher Weisezu Täuschungen Veranlassung gebenden Firmen ein Ziel gesetzt(Artikel 16, 17, 18, 2», 21/ 22, 24). Die Beweiskraft derHandelsbücher, welche sich nach dem Allgemeinen Landrecht nurauf den zur Handlung gehörenden Waaren- und Wechsel-Ver-kehr erstreckt, ist in dem Handelsgesetzbuch unter Kaufleuteneinerseits auf alle Handelssachen ausgedehnt, andererseits dahinbeschränkt worden, daß sie in der Regel einen unvollständigen Be-weis liefern, dem Ermessen des Richters jedoch die Beurtheilungüberlasten ist, ob ihnen ein größeres oder geringeres Maß derBeweiskraft beizulegen sei (Artikel 34). Ob und inwieferndie Handelsbücher gegen Nichtkauflcute Beweiskraft haben, istder Bestimmung durch die Landesgesctzc überlassen worden (ver-gleiche Artikel 8 des Einführungs-Gesetzes). Das Landrechtläßt Beschränkungen des Umfangs der Prokura zu, das Hau-