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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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delsgesetzbuch bestimmt dagegen, das! Beschränkungen drittenPersonen gegenüber keine rechtliche Wirkung haben (Art. 43),ans dem Grunde, weil solche Beschränkungen prinzipwidrig sind,die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigen und der gegenwär-tige Zustand zu Mißbräuchen Anlaß gegeben hat, denen ein- fürallemal vorgebeugt werden muß. Die Bestellung eines bloßenHandlungs-Bevollmächtigten gewährt erforderlichenfalls einengenügenden Ausweg (Artikel 47 ff.). Die Pflichten derHandels-Mäkler sind in dem Handelsgesetzbuch genau festgestellt,wobei zu bemerken ist, daß durch den Artikel 69 Nr. 4 die Be-nutzung von GeHülsen nur zu dem eigentlichen Abschluß derGeschäfte, nicht aber zu den erforderlichen Ermittelungen undVorarbeiten ausgeschlossen wird. Ein Exklusivrecht ist den Mäk-lern nicht beigelegt, den Laudcsgcsetzen jedoch vorbehalten, dieVorschriften des betreffenden Titels nach Maßgabe der örtlichenVerbältnisse zu ergänzen, insbesondere den Handcls-Mäkleru dasausschließliche Recht zur Vermittelung von Handelsgeschäftenbeizulegen.

Vl. Einen für den Handelsverkehr sehr wichtigen und nachdem Dafürhalten der Kommission abgesehen von den bereitsberührten Vorschriften über die Form der Errichtung (Nr. III.) besonders gelungenen Theil des Handelsgesetzbuchs bilden dieBestimmungen des zweiten Buchs über die Handels-Gesell-schaften. Das Landrecht handelt fast ausschließlich nur vonden offenen Gesellschaften. Der stillen Gesellschaften gedenktes nur gelegentlich in den §§. 651, 652 Tit. L Th. II., undläßt das eigentliche Verhältniß zwischen den Kontrahenten imDunkeln. Im Rheinischen Handelsgesetzbuch haben die Handels-gesellschaften zwar eine weitere Ausbildung erhalten, die getroffe-nen Bestimmungen sind aber in mehreren wesentlichen Punktengleichfalls lückenhaft und dunkel. Das Handelsgesetzbuch regeltnun die Formen der Vereinigung zu Handelsgesellschaften inder umfassendsten Weise.

1. Im Gegensatze zu den eigentlichen Handelsgesell-schaften (d. i. den Gesellschaften zum Handelsbetriebe mit einergemeinschaftlichen Firma und eigenem abgesonderten Gcsellschafts-bermvgen) steht im dritten Buche das Vcrhältuiß des stillenGesellschafters. Dies wird so, wie es in Deutschland viel-fach besteht, klar hingestellt, dahin nämlich, daß zwischen demstillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgewerbeseine Gemeinschaft des Handelsfonds und der Handelsfirma nichteintritt, der Letztere vielmehr alleiniger Inhaber des Handcls-gewerbcs bleibt und Eigenthümer der Einlage des stillen Gesell-schafters wird, dieser dagegen ein persönliches Fordcrungsrechtgegen jenen erwirbt, dessen Umfang das Gesek näher bestimmt(Art. 250-257).

2. Der stillen Gesellschaft gegenüber steht zunächst dieoffene Handelsgesellschaft, durch welche eine Gemeinschaft