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delsgesetzbuch bestimmt dagegen, das! Beschränkungen drittenPersonen gegenüber keine rechtliche Wirkung haben (Art. 43),ans dem Grunde, weil solche Beschränkungen prinzipwidrig sind,die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigen und der gegenwär-tige Zustand zu Mißbräuchen Anlaß gegeben hat, denen ein- fürallemal vorgebeugt werden muß. Die Bestellung eines bloßenHandlungs-Bevollmächtigten gewährt erforderlichenfalls einengenügenden Ausweg (Artikel 47 ff.). — Die Pflichten derHandels-Mäkler sind in dem Handelsgesetzbuch genau festgestellt,wobei zu bemerken ist, daß durch den Artikel 69 Nr. 4 die Be-nutzung von GeHülsen nur zu dem eigentlichen Abschluß derGeschäfte, nicht aber zu den erforderlichen Ermittelungen undVorarbeiten ausgeschlossen wird. Ein Exklusivrecht ist den Mäk-lern nicht beigelegt, den Laudcsgcsetzen jedoch vorbehalten, dieVorschriften des betreffenden Titels nach Maßgabe der örtlichenVerbältnisse zu ergänzen, insbesondere den Handcls-Mäkleru dasausschließliche Recht zur Vermittelung von Handelsgeschäftenbeizulegen.
Vl. Einen für den Handelsverkehr sehr wichtigen und nachdem Dafürhalten der Kommission — abgesehen von den bereitsberührten Vorschriften über die Form der Errichtung (Nr. III.)— besonders gelungenen Theil des Handelsgesetzbuchs bilden dieBestimmungen des zweiten Buchs über die Handels-Gesell-schaften. Das Landrecht handelt fast ausschließlich nur vonden offenen Gesellschaften. Der stillen Gesellschaften gedenktes nur gelegentlich in den §§. 651, 652 Tit. L Th. II., undläßt das eigentliche Verhältniß zwischen den Kontrahenten imDunkeln. Im Rheinischen Handelsgesetzbuch haben die Handels-gesellschaften zwar eine weitere Ausbildung erhalten, die getroffe-nen Bestimmungen sind aber in mehreren wesentlichen Punktengleichfalls lückenhaft und dunkel. Das Handelsgesetzbuch regeltnun die Formen der Vereinigung zu Handelsgesellschaften inder umfassendsten Weise.
1. Im Gegensatze zu den eigentlichen Handelsgesell-schaften (d. i. den Gesellschaften zum Handelsbetriebe mit einergemeinschaftlichen Firma und eigenem abgesonderten Gcsellschafts-bermvgen) steht im dritten Buche das Vcrhältuiß des stillenGesellschafters. Dies wird so, wie es in Deutschland viel-fach besteht, klar hingestellt, dahin nämlich, daß zwischen demstillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgewerbeseine Gemeinschaft des Handelsfonds und der Handelsfirma nichteintritt, der Letztere vielmehr alleiniger Inhaber des Handcls-gewerbcs bleibt und Eigenthümer der Einlage des stillen Gesell-schafters wird, dieser dagegen ein persönliches Fordcrungsrechtgegen jenen erwirbt, dessen Umfang das Gesek näher bestimmt(Art. 250-257).
2. Der stillen Gesellschaft gegenüber steht zunächst dieoffene Handelsgesellschaft, durch welche eine Gemeinschaft