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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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des .Handelsgewerbes, der Handelsfirma, sowie der Rechte undPflichte», insbesondere die solidarische Haftung sämmtlicher Ge-sellschafter für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft, begründetwirdi Eine diesen Umfang der Haftung beschränkende Verab-rcdnng hat, als dem Prinzip der Gesellschaft widersprechend,gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung. Der offe-nen Gesellschaft können aber auch stille Gesellschafter mit denvorbezeichnctcn beschränkten Rechten und Pflichten beilreten.Die Artikel 85 bis 140 regeln die offenen Gesellschaften in einerdem Wesen derselben entsprechenden Weise.

3. Eine weitere Form der Handelsgesellschaft ist die Kom-manditgesellschaft, wie sie in Deutschland seit Fahre»Wurzel gefaßt hat und allmälig ausgebildet worden ist. DieseGesellschaft wird durch einen oder mehrere komplementäre (per-sönlich haftende Gesellschafter) einerseits und durch Kommandi-tisten (nicht persönlich haftende Gesellschafter) andererseits ge-bildet. Der Komplementär ist ausschließlich zur Geschäftsführungbefugt. Er wird aber nicht Eigenthümer der Einlagen, diesebilden vielmehr ein von dem Vermögen des Komplementärs ge-sondertes gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter, das sichnach außen in dem durch die Firma rcpräsentirten Handels-Etablisscment darstellt. In dieser Hinsicht sind die Kommandi-tisten günstiger gestellt als die stillen Gesellschafter, während siegleich diesen den Handlnngsgläubigern nur mit den geleistetenoder bedungenen Einlagen haften. Die Kommanditgesellschaftist eben deswegen besonders geeignet, größere Handels-Etablisse-nients zu förder». Die Regelung dieses für den Handelsverkehrüberaus wichtigen Verhältnisses ist, wie die Kommission glaubt,in wesentlich anerkennnngswerther Weise in den Artikeln 150bis 172 erfolgt. Die Verpflichtung sämmtlicher Gesellschafter(der persönlich haftenden und der Kvmmanditisten), die Errich-tung der Gesellschaft persönlich oder in beglaubigter Form zurEintragung in das Handelsregister anzumelden wobei jedochdie Namen und Einlagen der Kommanditisten nicht in den Zei-tungen veröffentlicht werden, erscheint durch die Erwägunggerechtfertigt, daß dadurch das Publikum vor Fiktionen undTäuschungen gesichert und eine feste Grundlage für den Kreditder Gesellschaft hergestellt wird, indem die Eintragung demUebclstande vorbeugt, daß einem Kaufmann durch heimlicheEinschüsse glänzender Kredit verschafft wird, diese Einschüsseaber, wenn die Lage desselben sich ungünstig zu gestalten anfängt,eben so heimlich zurückgezogen werden.

4. Die Kommanditgescllschasten haben wiederum eine wei-tere Ausdehnung durch die Kommanditgesellschaften aufAktien erhalten. Diese Gesellschaften haben sich auch in demNechtsgcbiete des Allgemeinen Landrechts gebildet, obwohl sieinnerhalb desselben einer unzweifelhaften gesetzlichen Grundlageentbehren. Äw betreiben sie mit den ihnen zu Gebote stehende»