großen Mittel» die bedeutendsten Unternehmungen und Ge-schäfte, ohne in ihrem Bestände vollkommen gesichert und mitden nöthigen Garantiern umgeben zu sein. Das Handelsgesetz-buch füllt diese Lücke in entsprechender Weise ans, indem eszugleich durch eine Reihe von Vorschriften — z. B. durch dieAnordnung eines Aufsichtsraths aus der Zahl der Kommandi-tisten — die Letzteren, sowie die Gläubiger und das Publikumgegen die bei dieser Art von Gesellschaften leicht möglichen Miß-bräuche schützt (Art. 178—206). In dem Handelsgesetzbuch istden Landcsgcsctzcn die Bestimmung überlasse», ob zur Errich-tung von Kommanditgesellschaften ans Aktien eine staatliche Ge-nehmigung erforderlich sei» soll oder nicht (vergl. Art. 174,206, 'Motive zum Entwurf des Einführungsgcsetzes Artikel 10S. 269-273).
5. Das Handelsgesetzbuch regelt endlich das Verhältniß dereigentlichen Aktiengesellschaften nach Maßgabe des Ge-setzes vom 9. November 1843 und den inzwischen gemachtenErfahrungen (Art. 207—249).
6. Eine Durchsicht des Details der Artikel 85 n. folg.crgiebt, daß das Handelsgesetzbuch verschiedene wesentliche Punktedes Gesellschaftsrechts, die in den bestehenden Gesetzen unvoll-ständig oder gar nicht geordnet sind, in einer den Begriffen derverschiedenen Gesellschaftsformen entsprechenden Weise regelt.Insbesondere haben die Vorschriften über die Lignidation derGesellschaft (Art. 133—145, 172, 205, 244) bisher gänzlichgefehlt. Eine der wichtigsten Bestimmungen enthalten die Ar-tikel 111 und 164, denen zufolge offene Gesellschaften undLommanditgesellschafte», gleich den Aktiengesellschaften (Art. 213),unter ihrer Firma Rechte, insbesondere auch Eigenthum undandere dingliche Rechte an Grundstücken, sowie hhpothekarischeingetragene Kapitalien, erwerben, Verbindlichkeiten eingehen,vor Gericht klagen und verklagt werden, mithin auch Ein-tragungen in das vhpothckenbuch auf den Namen der Firmaverlangen können (vergl. Artikel 23 des Einführungsgesetzcs).Durch diese Bestimmung ist den längst gehegten und aufdas Lebhafteste kund gegebenen Wünschen des Handclsstan-des, welcher bisher mit den beschwerlichsten Weiterungenzu kämpfen hatte, entsprochen worden. Die Bestimmung kannaber auch nicht für prinzipwidrig erachtet werden, indem dasGcsellschaftsvermogen und die Gesellschaft selbst als durch dieGcsellschastsfirma rcpräscntirt betrachtet werden kann und imLeben betrachtet wird.
VII. In dem Art. 25 ist der Grundsatz ausgesprochen,daß ein Dritter die Aenderung oder das Erlöschen der Firmaeines Kaufmanns nach erfolgter Eintragung in das Handels-Negister und öffentlicher Bekanntmachung gegen sich gelten las-sen muß, sofern nicht die Umstände die Annahme begründen,daß er diese Thatsachen weder gekannt habe, noch habe kennen